(1) Artikel 7/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7/ter (Aussetzung der Steuerpflicht für Fahrzeuge, die für den Wiederverkauf bestimmt sind) 1. Die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes ist für die Gebrauchtfahrzeuge, die gemäß Artikel 36 Absatz 10 des Gesetzesdekretes vom 23. Februar 1995, Nr. 41, in geltender Fassung, von den Steuerpflichtigen, die damit professionell Handel betreiben, erworben worden sind, ausgesetzt, unter der Voraussetzung, dass die Umschreibung des Fahrzeuges beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister erfolgt. Die Aussetzung der Steuerpflicht läuft, bis das Fahrzeug nicht mehr für den Wiederverkauf bestimmt ist.
2. Falls die Umschreibung des Fahrzeuges beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister innerhalb der in Artikel 94 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, festgesetzten Frist erfolgt, läuft die Aussetzung ab dem Steuerzeitraum, der der auf den zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs laufenden Steuerzeitraum folgt. Falls letztere in jenem Monat, in dem die Kraftfahrzeugsteuer des Landes geschuldet ist, erfolgt, läuft die Aussetzung ab dem zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs laufenden Steuerzeitraum.
3. Falls die Umschreibung des Fahrzeuges beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister nach Ablauf der in Artikel 94 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, festgesetzten Frist erfolgt, läuft die Aussetzung ab dem Steuerzeitraum, der auf den zum Zeitpunkt der Fahrzeugumschreibung beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister laufenden Steuerzeitraum folgt. Falls letztere in jenem Monat, in dem die Kraftfahrzeugsteuer des Landes geschuldet ist, erfolgt, läuft die Aussetzung ab dem zum Zeitpunkt der Fahrzeugumschreibung beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister laufenden Steuerzeitraum.
4. Die Aussetzung wird widerrufen, falls das immer noch für den Wiederverkauf bestimmte Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, vorbehaltlich des Verkehrs mit Probekennzeichen.
5. Die Absätze vom dreiundvierzigsten bis zum achtundvierzigsten des Artikels 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1982, Nr. 953, in geltender Fassung, werden nicht angewandt.“
(2) Artikel 7/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7/quater (Erleichterungen für umweltfreundliche Kraftfahrzeuge)
1. Die mit Höchstleistung des Motors von 185 kW und mit ausschließlichem oder doppeltem Erdgas- oder Flüssiggasantrieb, mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor oder mit Benzin-Wasserstoff- oder Diesel-Wasserstoff-Antrieb zugelassenen Fahrzeuge, die einen Kohlendioxidausstoß von nicht mehr als 135 g/km aufweisen, sind ab dem Zeitpunkt der, auch ausländischen, Erstzulassung für die folgenden Zeiträume von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit:
| | CO2-Ausstoß laut Einheitlicher Verkehrs- und Eigentumsbescheinigung oder Kraftfahrzeugschein (Feld V7) | Dauer der Befreiung in Monaten mit Ablauf ab dem Zeitpunkt der auch ausländischen Erstzulassung |
1 – 30 g/km | 60 |
31 – 60 g/km | 36 |
61 – 95 g/km | 24 |
96 – 135 g/km | 12 |
2. Die mit Höchstleistung des Motors von 185 kW und mit ausschließlichem Wasserstoffantrieb zugelassenen Fahrzeuge sind ab dem Zeitpunkt der, auch ausländischen, Erstzulassung für 60 Monate von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit.
3. Für die Kraftfahrzeuge, die nach dem Zeitpunkt der, auch ausländischen, Erstzulassung in die steuerliche Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen fallen, gilt die Befreiung nur für die Restzeit zwischen dem Beginn der steuerlichen Zuständigkeit des Landes und dem Ablauf des Befreiungszeitraums. Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der, auch ausländischen, Erstzulassung.“
(3) Nach Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„7. Die Kraftfahrzeuge für den gemischten Transport von Personen und Gütern unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer des Landes, die für PKW mit Privatgebrauch für den Personentransport vorgesehen ist.“
(4) Artikel 21/bis Absatz 7/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(5) Nach Artikel 21/bis Absatz 7/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„7/quater. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2021 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, auf 3,90 Prozent festgelegt.“
(6) Nach Artikel 21/sexiesdecies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 21/septiesdecies (Authentische Auslegung)
1. Im Sinne und für die Rechtswirkungen des Artikels 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, werden Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Artikels 21/sexiesdecies dahingehend ausgelegt, dass der um 0,5 Prozent erhöhte Steuersatz in jenen Fällen angewandt wird, wenn das besteuerbare Einkommen zur Berechnung der Einkommensteuer der natürlichen Personen 75.000,00 Euro übersteigt, ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags von 35.000,00 Euro, welcher nur zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Regionalzuschlags auf die Einkommen natürlicher Personen zusteht. Dieser erhöhte Steuersatz wird somit nur auf jenen Teil der Steuerbemessungsgrundlage des Regionalzuschlags auf die Einkommen natürlicher Personen angewandt, welcher die Schwelle von 40.000,00 Euro übersteigt.“