a) bei Abtrennung und Veräußerung an die Ehepartnerin/den Ehepartner, an Partner/Partnerinnen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 oder an Verwandte der Eigentümerin/des Eigentümers bis zum 3. Grad in direkter Linie, an Verschwägerte bis zum 2. Grad in der Seitenlinie und an Verwandte in der Seitenlinie bis zum 2. Grad gemäß Zivilgesetzbuch,
b) bei Abtrennung und Veräußerung zwecks Erhaltung eigenständiger Einheiten von Betrieben laut Artikel 2, Artikel 3, Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 4, Artikel 5 oder Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung,
c) wenn ein Teil der Liegenschaft zur Finanzierung von Baumaßnahmen des Betriebes im Rahmen eines Sale-and-lease-back-Verfahrens an ein Leasingunternehmen veräußert wird, wobei weder der Besitz noch die tatsächliche Innehabung der Liegenschaft und des Betriebes übertragen werden,
d) bei geringfügigen Berichtigungen oder Korrekturen, auch durch Tausch, wobei die betroffene Fläche auf jeden Fall weniger als 150 m² betragen muss.
2. Die Anträge auf Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung sind beim Funktionsbereich Tourismus des Landes, welcher für ihre Bearbeitung zuständig ist, einzubringen.