1. Die Leistungen der Sozialdienste im Rahmen der individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung sind ein Dienst der sozialpädagogischen Grundbetreuung des Sozialsprengels.
2. Für die Erbringung der Leistungen der Arbeitseingliederung sind folgende Berufsbilder geeignet:
a) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin und Erzieher/Erzieherin für Menschen mit Behinderung,
b) Werkerzieher/Werkerzieherin und Arbeitserzieher/Arbeitserzieherin oder gleichgestellte Berufsbilder,
c) Sozialassistent/Sozialassistentin,
d) Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin und Betreuer/Betreuerin für Menschen mit Behinderung.
3. Das Fachpersonal nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Bewältigung der Aufgaben, welche den Sozialdiensten im Rahmen der Arbeitseingliederung zugeordnet sind,
b) Einbeziehung, im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes, der jeweiligen Fachkräfte für die Begleitung der Nutzer/Nutzerinnen auch in den Bereichen Wohnen, soziale Inklusion, Freizeitgestaltung usw.
4. Zur Bewältigung dieser Aufgaben muss das Fachpersonal folgende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen:
a) spezifische Fachkenntnisse im Bereich der Arbeitsrehabilitation,
b) Fähigkeit zur Teamarbeit und zur interdisziplinären Zusammenarbeit,
c) Fähigkeit zur selbständigen Gestaltung und Durchführung von Projektarbeit.