1. Gefördert werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen in Präsenz oder Online-Formate im In- und Ausland mit einer Dauer von maximal 500 Unterrichtsstunden (1 Unterrichtsstunde/Lerneinheit = 60 Minuten), welche
a) auf die Verbesserung der beruflichen Kompetenzen der antragstellenden Personen abzielen,
b) auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten und einen entsprechenden Kompetenzerwerb ermöglichen, um im neuen Feld Fuß fassen zu können.
2. Nicht gefördert werden:
a) Kurse, die keine eindeutig berufsbezogenen Inhalte vermitteln,
b) Kurse, die vorwiegend esoterische oder weltanschauliche Inhalte vermitteln,
c) Kurse im Gesundheitsbereich, welche z.B. auf die Therapie, Diagnose und Behandlung von Leiden und Beschwerden abzielen,
d) Sprachkurse,
e) Einzelunterricht,
f) Kurse zur Erlangung von Führerscheinen jeglicher Art,
g) reguläre Schulausbildungen und Laureatsstudiengänge,
h) Kurse, die von privaten oder öffentlichen Schulen und Einrichtungen angeboten werden, um einzelne Schuljahre nachzuholen bzw. nachträglich Ausbildungsnachweise zu erlangen,
i) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits durch ein vergleichbares Aus- und Weiterbildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol abgedeckt sind,
j) gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungswege (z.B. Lehre),
k) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits direkt durch öffentliche Mittel kofinanziert werden.
3. Kurse in den Bereichen Wellness, Sport, Fitness und Ähnliches werden nur dann zur Förderung zugelassen, wenn die Antragstellenden in einem einschlägigen Beruf tätig sind oder wenn die Kurse gemäß Lebenslauf der schulischen, beruflichen oder persönlichen Vorbildung der Antragstellenden entsprechen. Von der Förderung ausgeschlossen sind diese Kurse, wenn sie auf eine neue berufliche Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) vorbereiten.