1. Der Antrag auf Gewährung und Auszahlung der Beihilfe kann ein einziges Mal bis zum 30. September 2021 beim Amt für Obst- und Weinbau der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
2. Der Antrag muss mindestens folgende Daten, Erklärungen und Verpflichtungen enthalten:
a) Bezeichnung oder Name und Mehrwertsteuernummer bzw. Steuernummer der antragstellenden Person,
b) für die Tätigkeiten laut Artikel 2 erzielter Umsatz des letzten Geschäftsjahres vor Antragstellung,
c) rechtsgültiger Miet- oder Verwahrungsvertrag mit genauer Angabe der monatlichen Gebühr und des Fassungsvermögens der Struktur oder der Behälter zur Lagerung, ausgedrückt in Hektoliter Wein; dieser Vertrag kann auch innerhalb 30 Tagen ab Antragstellung nachgereicht werden, seine Gültigkeit muss aber spätestens 30 Tage nach Antragstellung beginnen.
d) im letzten Geschäftsjahr vor Antragstellung verarbeitete Traubenmenge (Dezitonne) und daraus erzielte Weinmenge (Hektoliter),
e) Erklärung darüber, ob der/die Antragstellende zur Lagerung des Weines eine andere Förderung für die Miete von Strukturen oder für die Verwahrung sowie für die Miete von Behältern beantragt hat oder beantragen wird, sowie, falls dies der Fall ist, welche Art von Förderung beantragt wurde oder wird und bei welchem Amt oder bei welcher Körperschaft der Antrag gestellt wurde oder wird.
3. Der/Die Antragstellende muss zudem im Antrag erklären, ob ihm eine weitere De-Minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, in geltender Fassung, oder anderer De-Minimis-Verordnungen in den beiden vorherigen Geschäftsjahren sowie im laufenden Geschäftsjahr gewährt wurde.
4. Das Amt für Obst- und Weinbau der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft, ob die Anträge zulässig sind und ob sie ordnungsgemäß vorgelegt wurden; zudem prüft es die in den Anträgen enthaltenen Angaben und Erklärungen. Das Amt überprüft außerdem, ob durch die Beihilfegewährung der Gesamtbetrag laut Artikel 1 Absatz 3 nicht überschritten wird und ob die Gewährungsvoraussetzungen erfüllt sind.