1. Die zuständige Landesschuldirektorin oder der zuständige Landesschuldirektor sowie die zuständige Landesmusikschuldirektorin oder der Landesmusikschuldirektor (im Folgenden als „Landesdirektorinnen“ oder „Landesdirektoren“ bezeichnet) legen die Wettbewerbsklassen fest, für welche der Ausbildungslehrgang eingerichtet wird.
2. Zum Ausbildungslehrgang gemäß Art. 1 sind die Lehrpersonen zugelassen, die:
a) den für die jeweilige Wettbewerbsklasse, von den geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Studientitel besitzen,
b) im Ausbildungszeitraum einen befristeten Arbeitsvertrag an einer deutschsprachigen oder ladinischen Mittel- oder Oberschule oder Musikschule besitzen,
c) durchgehend von Unterrichtsbeginn (an den Mittel- oder Oberschulen bzw. an den Musikschulen) bis mindestens 30. April
d) im Ausmaß von mindestens sechs von 18 (Mittel- und Oberschulen) bzw. acht von 24 (Musikschulen) Wochenstunden in der betreffenden Wettbewerbsklasse erhalten haben und in diesem Zeitraum effektiv Unterricht leisten. Wenn die konkrete Stellensituation nicht Arbeitsverträge von mindestens sechs bzw. acht Wochenstunden zulässt, kann die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor auch Lehrpersonen zulassen, deren Arbeitsvertrag mindestens drei Wochenstunden in der betreffenden Wettbewerbsklasse umfasst.
e) Lehrpersonen der ladinischen Mittel- und Oberschulen, die sich um die Zulassung zum Ausbildungslehrgang bewerben, müssen zudem im Besitz der folgenden, von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen für den Unterricht an den Sekundarschulen der ladinischen Ortschaften sein:
- Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ergänzt mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 14. Mai 2010, Nr. 86, und
- Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache gemäß Artikel 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1083, Nr. 89, ergänzt durch Art. 7 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.
3. Falls die Lehrperson im 2. Ausbildungsjahr innerhalb Unterrichtsbeginn weder über die Stellenwahl noch über eine Direktberufung durch eine Schulführungskraft nachweislich die Minimalanforderung eines Arbeitsvertrages von mindestens drei Wochenstunden in der Wettbewerbsklasse erfüllen kann, für welche sie den Ausbildungslehrgang besucht, besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Praktikumsvereinbarung und unentgeltlich eine Kopräsenz im Ausmaß von 25 Stunden in der Wettbewerbsklasse, für welche sie den Ausbildungslehrgang besucht, zu absolvieren, um in dieser Zeit die Anwendungsaufträge, die Unterrichtsbesuche durch die Mentorinnen und Mentoren, die Unterrichtsbesuche der Schulführungskraft und die Durchführung der Projektarbeit in der für den Ausbildungslehrgang relevanten Wettbewerbsklasse zu realisieren.
4. Fällt der obligatorische Mutterschaftsurlaub in den Ausbildungszeitraum, können die in diesem Zeitraum stattfindenden Module, die nicht fachspezifischer Natur sind, im darauffolgenden Jahr nachgeholt werden. Für fachspezifische Module werden Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen. Der Lehrgangsrat definiert die Details zu den Kompensationsmaßnahmen.
5. Wird der Ausbildungslehrgang unterbrochen, wird ein Bildungsguthaben über die bereits erworbenen Leistungen ausgestellt.
6. Die Fachkompetenz der auszubildenden Lehrperson wird aufgrund der vorhandenen Ausbildungsnachweise vorausgesetzt, muss aber im Rahmen der Unterrichtsbeobachtung und der Dokumentation der persönlichen Kompetenzentwicklung bestätigt werden. Für jene Wettbewerbsklassen, welche ein Fächerbündel umfassen und für welche die Bestimmungen zu den Zulassungstiteln keine spezifischen Ergänzungsprüfungen vorsehen, werden im Laufe des Ausbildungsjahres verpflichtende Module vorgesehen, deren positive Bewertung Voraussetzung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium darstellen. Diese Module sehen die Erarbeitung von zwei von dem zuständigen Inspektor/der zuständigen Inspektorin definierten Bereichen im Modus des Blended Learning vor. Sie bestehen aus Selbststudium, an der Praxis orientierten Arbeitsaufträgen, der Präsentation der didaktisch- methodischen Aufarbeitung in Präsenz sowie aus der konkreten Durchführung der jeweiligen Unterrichtseinheit in der Klasse. Die jeweiligen Unterrichtsauftritte samt vertiefender Fragen werden von einer Kommission, die von der zuständigen Landesdirektorin oder vom zuständigen Landesdirektor ernannt wird, bewertet. Sie besteht aus dem Mentor/der Mentorin, der Schulführungskraft der Schule, an welcher die Unterrichtseinheit durchgeführt wird, und einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsvertrag in der jeweiligen Wettbewerbsklasse/dem jeweiligen Unterrichtsfach. Die Bewertung erfolgt in 30tel, wobei 18/30 die Mindestbewertung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium darstellen.
7. Wenn die Schulführungskraft, die Expertinnen und Experten oder Mentorinnen und Mentoren Zweifel an der Fachkompetenz der auszubildenden Lehrperson in der angestrebten Wettbewerbsklasse erheben, setzt die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor eine außerordentliche Fachprüfung durch eine Expertenkommission fest und wählt je nach Bedarf die geeignete Prüfungsform (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung). Die Expertenkommission besteht aus: 1 Vertreter/in der Bildungsdirektion als Vorsitzende/r, 2 Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag in der betroffenen Wettbewerbsklasse.
8. Fällt die Überprüfung der Fachkompetenz negativ aus, so wird die auszubildende Lehrperson vom Ausbildungslehrgang in der angestrebten Wettbewerbsklasse ausgeschlossen.
9. Wenn die Schulführungskraft, die Expertinnen und Experten oder Mentorinnen und Mentoren Mängel hinsichtlich der didaktisch-methodischen Umsetzung der Inhalte des Ausbildungslehrganges feststellen, setzt die zu-ständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor eine außerordentliche Kommission für die kommissionelle Bewertung des Unterrichts ein. Die Kommission besteht aus
- einem/einer Vertreter/in der Bildungsdirektion als Vorsitzende/r,
- der Expertin/dem Experten des jeweiligen Moduls,
- dem Mentor/der Mentorin und
- der Schulführungskraft der Lehrperson.
10. Fällt die Überprüfung der didaktisch- methodischen Umsetzung negativ aus, so wird die auszubildende Lehrperson vom Ausbildungslehrgang in der angestrebten Wettbewerbsklasse ausgeschlossen.