...omissis...
1. Die in der Anlage A Nummer 39 „Europa“ des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, dem Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen zugewiesene Aufgabe „First level control (FLC)“ wird ab dem 01. Jänner 2021 wahrgenommen;
2. Die in der Anlage 1 Nummer 39 „Europa“ des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, dem Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen zugewiesene Aufgabe „First level control (FLC)“ gilt ab dem 01. Jänner 2021;
3. Die Ernennung der Abteilung Finanzen als zwischengeschaltete Stelle für die Kontrollen erster Ebene laut Artikel 125, Absatz 4, Buchstaben a und b sowie Artikel 125, Absatz 5 der Verordnung (EU) 1303/2013 des operationellen Programms EFRE zu widerrufen;
4. Für die Durchführung des first level control laut Artikel 125, Absatz 4, Buchstaben a und b sowie Artikel 125, Absatz 5 der Verordnung (EU) 1303/2013 des OP EFRE 2014-2020 das Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen zu benennen;
5. Die Ernennung der Abteilung Finanzen als Kontrollbehörde für die Kontrollen erster Ebene laut Artikel 125, Absatz 4, Buchstaben a und b sowie Artikel 125, Absatz 5 der Verordnung (EU) 1303/2013 des operationellen Programms INTERREG Italien – Österreich 2014-2020 zu widerrufen;
6. Für die Durchführung des first level control laut Artikel 125, Absatz 4, Buchstaben a und b sowie Artikel 125, Absatz 5 der Verordnung (EU) 1303/2013 und Artikel 23 der Verordnung (EU) 1299/2013 des Kooperationsprogramms INTERREG Italien – Österreich 2014-2020 im Zuständigkeitsbereich der autonomen Provinz Bozen das Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen zu benennen;
7. Für die Durchführung des first level control laut Artikel 125, Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Artikel 125, Absatz 5 der Verordnung (EU) 1303/2013 und Artikel 23 der Verordnung (EU) 1299/2013 des operationellen Programms INTERREG Italien – Schweiz 2014-2020 auf dem Gebiet der Provinz Bozen das Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen zu benennen;
8. Bezogen auf die Planungsperiode 2014-2020 und auf alle Strukturfondsprogramme, wird ausschließlich für jene Vorhaben bezüglich der technischen Hilfe, in denen die Direktorin der Abteilung Europa die Rolle der einzigen Verfahrensverantwortlichen (EVW) übernimmt, die Funktion des first level control vom Amt für Ausgaben der Abteilung Finanzen wahrgenommen. Dem Amt für Ausgaben wird eine 50%ige Ressource für diese Kontrollen zur Verfügung gestellt, die aus dem Personal der Abteilung Finanzen zu bestimmen ist;
9. In jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde des operationellen Programms ESF 2014-2020 selbst Begünstigte von Vorhaben ist, das Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen für die Durchführung des first level control laut Artikel 125, Absatz 4, Buchstaben a und b sowie Artikel 125, Absatz 5 der Verordnung (EU) 1303/2013 zu benennen;
10. Das Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen zu ermächtigen, die Vereinbarung vom 30. Januar 2018 mit der Bescheinigungsbehörde über die Kontrollen der ersten Ebene gemäß Artikel 125 Absätze 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die kofinanzierten Vorhaben, deren direkter Begünstigter die Bescheinigungsbehörde ist, von der Finanzabteilung zu übernehmen;
11. Für die Umsetzung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) das Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen mit der Durchführung der Funktionen des first level control zu beauftragen;
12. Vorzusehen, dass das Amt für Kontrollen und Staatsbeihilfen für die Bewertung der Zahlungsanträge für die im Rahmen der Maßnahme 20 "Technische Hilfe" des ELR oder ELER 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, bei denen die Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen und die Landeszahlstelle Begünstigte sind, zuständig ist und daher ermächtigt wird, in der unterzeichneten Vereinbarung (prot. Bz. n. 9083 vom 26.02.2018.) an die Stelle der Abteilung Finanzen zu treten.