1. Ärzte und Ärztinnen, welche die vom Dekret des Gesundheitsministers vom 28. März 2013, in geltender Fassung, erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die Eignung zur Tätigkeit in den akkreditierten öffentlichen und privaten Netzwerken für Palliativbetreuung, wenn sie am 31. Dezember 2020 bei diesen Netzwerken im Dienst und zu diesem Datum im Besitz folgender Voraussetzungen waren:
a) mindestens drei Jahre Berufserfahrung – auch nicht kontinuierlich – im Bereich der Palliativbetreuung in Krankenhäusern, in stationären Einrichtungen, die zur Kategorie der Hospice gehören, und der Einheiten für die Palliativbetreuung zu Hause, welche für die Erbringung der Palliativbetreuung beim Landesgesundheitsdienst oder beim nationalen Gesundheitsdienst akkreditiert sind,
b) eine angemessene Stundenanzahl ausgeübter beruflicher Tätigkeit – im Ausmaß von mindestens 50 Prozent der vom Vertrag des öffentlichen Gesundheitswesens vorgesehenen Arbeitsstunden, das heißt mindestens 19 Stunden pro Woche – und eine angemessene Anzahl von behandelten Fällen, bezogen auf die ausgeübte berufliche Tätigkeit, das sind mindestens 25 Fälle pro Jahr,
c) spezifische Ausbildung in Palliativbetreuung im Rahmen der Ständigen Medizinischen Weiterbildung (CME) mit Erlangung vonmindestens zwanzig CME-Leistungspunkten oder durch universitäre Masterstudiengänge für Palliativbetreuung oder durch Kurse, die von den Regionen und den Autonomen Provinzen zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne der im Rahmen der von der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen dem Staat, den Regionen und den Autonomen Provinzen von Trient und Bozen vom 10. Juli 2014 (Sammlung Akten Nr. 87/CSR) erzielten Übereinkunft organisiert werden.
2. Die Berufserfahrung laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) wird vom ärztlichen Leiter/von der ärztlichen Leiterin einer jeden akkreditierten öffentlichen oder privaten Einrichtung des Netzwerkes, in welchem der Arzt seine/die Ärztin ihre Tätigkeit ausgeübt hat, bescheinigt.
3. Die Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstabe c) werden im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, vom Arzt/von der Ärztin mittels Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde bestätigt.