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1. Es wird als wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahme die Anlage 1 „Änderungen und Ergänzungen zum Beschluss der L. R. Nr. 2568 vom 15.06.1998“ wie folgt aufgebaut genehmigt:
TEIL 1 „Einführung von Leistungen;“
TEIL 2 „Änderung von Leistungen“;
TEIL 3 „Streichung von Leistungen“;
TEIL 4 „Einfügung von Anmerkungen“.
2. Es wird als wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahme die Anlage 2 „Von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe befreite chronische und invaliditätsverursachende Krankheiten“ genehmigt.
3. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird die Verschreibung mit Befreiung 054 „SPONDYLITIS ANKYLOSANS" der Leistung 89.01 ohne Häufigkeitsbegrenzung für jene Nutzer eingerichtet, die an einer nicht radiologisch festgestellten axialen Spondyloarthritis leiden.
4. Die deutsche Beschreibung in Verbindung mit dem Befreiungscode C06 wurde folgendermaßen aktualisiert: „Gehörlose (Personen, die seit Geburt, oder vor der Erlernung der Sprache unter Taubheit leiden) laut Art. 6, Absatz 1, Buchstabe f des DM 01.02.1991 (ex Art. 7 des Gesetzes Nr. 482 vom 02.04.1968)”.
5. Für die von den Sprengeln angebotene zahnärztliche Leistung gemäß Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 499/2013 wird der mit der ersten Visite verbundene gedeckelte Tarif (89.7 „Fachärztliche Visite") auf 36,15 Euro erhöht.
6. Die Deckung der sich aus dem gegenständlichen Beschluss ergebenden höheren Ausgaben für das Jahr 2022 in Höhe von schätzungsweise 102.564,80 € wird durch die ungebundene Zuweisung gewährleistet, die mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 1037/2021 im Kapitel U13011.0000 gebunden wurde. Für die Jahre 2023 und 2024 ist die Deckung der jährlichen Ausgaben in Höhe von 102.564,80 € durch die Mittel des Kapitels U13011.0000 der jeweiligen Haushaltsjahre gewährleistet, die im Rahmen der zukünftigen Zuweisungsbeschlüsse von verwendungsungebundenen Geldmitteln an den Sanitätsbetrieb zweckgebunden werden.
7. Die gegenständliche Maßnahme tritt ab dem 1. Februar 2022 in Kraft.
8. Die aktualisierten Unterlagen des Landestarifverzeichnisses und der ticketbefreiten Leistungen für chronische und invaliditätsverursachende Krankheiten werden auf der Website der Abteilung Gesundheit veröffentlicht.
9. Die gegenständliche Maßnahme wird dem Sanitätsbetrieb elektronisch übermittelt, damit dieser für dessen Implementierung und die Übermittlung an alle betroffenen internen und externen Dienste sorgt.
10. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.