1. Diese Bestimmungen gelten, im Sinne der Artikel 4 und 4/bis des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, für alle konzessionspflichtigen Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer, inklusive alter Rechte für Wasserableitungen, deren insgesamt konzessionierte Ableitungsmenge mehr als 5,00 l/s im Mittel beträgt.
2. Für Beregnungsleitungen beschränken sich diese Bestimmungen ausschließlich auf die Zubringerleitungen, d.h. die Leitungen, welche das Wasser von der Wasserfassung bis zum Speicher oder Bewässerungsgebiet leiten, und die in gemeinschaftlicher Nutzung stehen.
3. Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind:
a) Anlagen, die ausschließlich der Produktion von elektrischer Energie dienen,
b) Anlagen, die Wasser ausschließlich aus Tiefbrunnen fördern,
c) Anlagen, die von Wasserableitungen im Waalsystem und aus Bonifizierungsgräben und -kanälen gespeist werden.
4. Die von diesen Bestimmungen betroffenen Wassernutzungsanlagen werden in der Folge als Anlagen bezeichnet.
5. In Abweichung von den Bestimmungen der obigen Absätze wird Artikel 9 dieser Bestimmungen hingegen auf alle konzessionspflichtigen Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer angewandt, mit Ausnahme jener, die ausschließlich der Erzeugung elektrischer Energie dienen.