1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, die Gewährung einer einmaligen Entschädigung für die von der Autonomen Provinz Bozen beauftragten Betreiber von Schülerheimen in Südtirol, welche im Jahr 2020 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 den Dienst nur teilweise ausführen konnten. Die Entschädigung wird zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens gewährt, der wegen der Reduzierung des Dienstes entstanden ist.
2. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Entschädigungen werden auf der Grundlage der Rahmenregelung laut Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2020, Nr. 77, geändert und zum Gesetz erhoben, gewährt. Diese Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655, SA.59827 und zuletzt durch SA. 62495, notifiziert und von der Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Genehmigung der Rahmennotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020, C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020 und mit der Mitteilung C (2021) 2570 vom 9. April 2021 genehmigt. Es wird die Maßnahme laut Abschnitt 3.1. (begrenzte Beihilfebeträge) der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 vom 19. März 2020, „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, angewandt.