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1. die Anwendung der Gebühr von 10,00 Euro für den ausschließlichen Versand per E-Mail von Bescheinigungen und Einsichtnahmen des Grundbuches und/ oder des Katasters, Versandkosten inbegriffen, wie sie im Anhang C) „Andere Einnahmen“, laufende Nummer 10, des Dekretes des Landeshauptmannes vom 25. August 2005, Nr. 39, in geltender Fassung, solange auszusetzen wie auch die Schaltertätigkeit und der Parteienverkehr eingestellt sind, unter Beibehaltung der Bezahlung der entsprechenden Gebühren für die Ausstellung von Einsichtnahmen und Bescheinigungen.
2. Um das finanzielle Gleichgewicht der Körperschaft zu gewährleisten, ist die Abteilung Finanzen ermächtigt, den Charakter der Genehmigung der Haushaltsmittel in Ausgabenkapiteln U01041.0630 und U01041.0641 zu begrenzen. Diese Begrenzung entspricht den in den Prämissen angeführten Einnahmenverlusten gegenüber den Prognosen im genehmigten Haushalt der Autonomen Provinz Bozen 2021-2023 in den Kapiteln E03100.0930 und E03100.1380 für den unter Punkt 1 des verfügenden Teiles angeführten Zeitraum.
3. Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.