1. Anspruch auf die Zuschüsse laut diesen Richtlinien haben Freiberuflerinnen und Freiberufler, Selbständige, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- oder eine gastgewerbliche Tätigkeit oder eine Privatzimmervermietung gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, betreiben.
2. Die Anspruchsberechtigten laut Absatz 1 müssen die Voraussetzungen als Unternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Die Anspruchsberechtigten müssen außerdem:
a) ihre Tätigkeit innerhalb 31. März 2021 aufgenommen haben,
b) gemäß der letzten eingereichten Steuererklärung ein besteuerbares Einkommen aus der Tätigkeit/den Tätigkeiten laut Absatz 1 von maximal 50.000,00 Euro erzielt haben, wobei:
1) bei Einzelunternehmen, Freiberuflern/Freiberuflerinnen oder Selbständigen das besteuerbare Einkommen der Gesamtsumme der besteuerbaren Einkommen laut den jeweiligen Übersichten zur Einkommensermittlung aus kontinuierlich ausgeübter freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit (Übersichten RG, RE, RF und LM) entspricht,
2) bei Gesellschaften die Summe des besteuerbaren Gesamteinkommens (Übersichten RG, RE und RF) zuzüglich der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Gesellschaft in Abzug gebrachten Co.co.co.-Vergütungen der Gesellschafter maximal 50.000,00 Euro betragen darf,
3) bei Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter und Freiberuflersozietäten der Gesamtbetrag wie laut Ziffer 2) definiert auf 85.000,00 Euro erhöht ist,
4) bei Familienunternehmen das besteuerbare Einkommen aus der Tätigkeit, definiert als Summe des vom Unternehmer/von der Unternehmerin und von den mitarbeitenden Familienmitgliedern zu versteuerndes Einkommen (Übersichten RG und RF), den Betrag von 85.000,00 Euro nicht überschreiten darf,
5) Unternehmen, die ihre Tätigkeit ab 1. Oktober 2019 begonnen haben, müssen bis zum 31.3.2021 einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 700,00 Euro pro Tätigkeitsmonat erzielt haben,
3. Die Zuschüsse werden bei Vorhandensein von einer der folgenden Voraussetzungen gewährt:
a) Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Zeitraum 1. Oktober 2020 – 31. März 2021 im Verhältnis zum selben Zeitraum des Vorjahres. Der Umsatz ist als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi, alle unabhängig von deren Inkasso, definiert. Ausgenommen sind alle Beträge, die aus der Abtretung von Anlagegütern resultieren. Für Vergleichszwecke muss der Umsatz des Zeitraums 1.10.2020 – 31.3.2021 um nachstehende Beträge erhöht werden:
1) die aufgrund von Artikel 1 des Gesetzesdekretes vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, erhaltenen Beiträge (sg. „Ristori“),
2) die aufgrund von Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 9. November 2020, Nr. 149, erhaltenen Beiträge (sg. „Ristori bis“),
3) die aufgrund von Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 18. Dezember 2020, Nr. 172, erhaltenen Beiträge,
4) ein Viertel der aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind“, laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 699 vom 15. Sepetember 2020, in geltender Fassung, erhaltenen Beiträge,
5) ein Viertel der aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse für Sporthallen, Fitnesszentren und Tanzkurse“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 289 vom 30. März 2021 zustehenden Beiträge.
Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Tätigkeit im Zeitraum 1.10.2019 – 31.3.2020 für mehr als 30 Tage wegen Krankheit, Elternurlaub, Unbenutzbarkeit der Betriebsstätte oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgesetzt, erfolgt der Vergleich mit dem Umsatz des Vorjahrs.
b) Antragstellende, welche die Tätigkeit ab 1. Oktober 2019 begonnen haben, können die Förderungen laut diesen Richtlinien ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs beanspruchen, sofern die Voraussetzungen laut Absatz 2 erfüllt sind.
4. Ausgeschlossen von den Zuschüssen sind:
a) Sozietäten, falls alle oder einzelne der beteiligten Freiberufler/Freiberuflerinnen selbst einen Zuschuss im Sinne dieser Richtlinien beantragen,
b) die Subjekte laut Absatz 1, deren Umsatz im Geschäftsjahr 2019 nicht einen Betrag von 15.000,00 Euro erreicht, ausgenommen jene, die ihre Tätigkeit ab 1. Oktober 2019 aufgenommen haben,
c) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014). Abweichend davon können Zuschüsse für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben,
d) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
e) Subjekte, welche in früheren Anträgen auf Covid-19-Zuschüsse Falscherklärungen abgegeben oder Informationen vorenthalten haben.