1. Die Errichtung von Holzlagerplätzen mit Flugdächern ist ausschließlich für die Lagerung von Hackschnitzeln bzw. von Holz zur Verarbeitung zu Hackschnitzeln zulässig. Unter einem Flugdach im Sinne dieser Richtlinien versteht man eine auf Stehern errichtete Überdeckung mit einer Höhe von höchstens 5,0 m, die auf mindestens einer Seite keinerlei Begrenzung oder Wand aufweist und deren Seitenwände aus Holz angefertigt sein müssen. Für den Bau der tragenden Elemente kann auch Metall verwendet werden. Für den Bau des Fundamentes bis zur Höhe des natürlichen Geländes kann auch Beton verwendet werden.
2. Voraussetzung für die Errichtung von Holzlagerplätzen mit Flugdächern ist das Eigentum an Waldflächen von insgesamt mehr als 3 ha, die auch auf mehrere Gemeindegebiete verteilt sein können. Bei einem Eigentum in verschiedenen Gemeinden von jeweils mehr als 3 ha Wald, darf der Eigentümer/die Eigentümerin pro Gemeinde höchstens einen Holzlagerplatz mit Flugdach errichten.
3. Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a) maximale Fläche des Flugdaches: 150 m²,
b) der Holzlagerplatz mit Flugdach darf nicht gewerblich genutzt werden,
c) der Holzlagerplatz mit Flugdach darf nicht zur Unterbringung von Maschinen, Fahrzeugen und Geräten noch anderen Materialien als Holz verwendet werden, mit Ausnahme der zur Verarbeitung des Holzes benötigten Geräte und Maschinen; ebenso wenig ist die Unterbringung von Tieren erlaubt,
d) Holzlagerplätze mit Flugdächern dürfen nicht verpachtet noch vermietet werden.
4. Die Errichtung von Holzlagerplätzen mit Flugdächern unterliegt der Baugenehmigung und der landschaftsrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde. Unberührt bleiben die von anderen Bestimmungen vorgesehenen Genehmigungen.