(1) Die mit dem Verfahren befasste Verwaltung kann die Sitzung der synchronen simultanen Dienststellenkonferenz, an der gleichzeitig alle Vertreter der zuständigen Verwaltungen, wenn möglich auch auf elektronischem Weg teilnehmen, in den nachstehenden Fällen direkt einberufen:
- falls dies wegen der besonderen Komplexität der zu treffenden Entscheidung erforderlich ist; die Entscheidung muss angemessen begründet werden,
- auf begründeten Antrag der betroffenen Privatperson oder der anderen beteiligten Verwaltungen.
(2) Die erste Sitzung der synchronen und simultanen Dienststellenkonferenz findet an dem vorab gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d) mitgeteilten Termin oder innerhalb von 45 Tagen ab den Mitteilungen laut Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a) und b) statt. Zu den Konferenzsitzungen können die Betroffenen geladen werden, einschließlich der Personen, die das allfällig in der Konferenz vorgebrachte Projekt vorgeschlagen haben.
(3) Die Konferenz schließt ihre Arbeiten innerhalb von 45 Tagen ab der ersten Sitzung ab. In den Fällen, in denen Verwaltungen beteiligt sind, die für den Schutz der Umwelt, den Schutz vor hydrogeologischen Risiken, den Schutz des kulturellen, kunsthistorischen und landschaftlichen Erbes sowie der Gesundheit und für die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Personen zuständig sind, beträgt die genannte Frist 90 Tage. Aufrecht bleiben die anderen von Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen.
(4) Jede zur Sitzung einberufene Verwaltung oder Körperschaft wird durch eine einzige Person vertreten, die befähigt ist, den Willen der Verwaltung oder der Körperschaft eindeutig und verbindlich zu äußern.
(5) Innerhalb der laut Absatz 3 für den Abschluss der Konferenzarbeiten festgelegten Frist, trifft die mit dem Verfahren befasste Verwaltung die begründete Entscheidung über den Verfahrensabschluss auf der Grundlage der vorwiegenden Willensäußerungen der an der Konferenz durch ihre Vertretungen teilnehmenden Verwaltungen; als Zustimmung einer Verwaltung gilt, wenn deren Vertretung nicht an den Sitzungen teilgenommen hat, wenn sie zwar teilgenommen, aber nicht ihren Willen geäußert hat oder wenn sie ihr Nichteinverständnis geäußert hat, das nicht begründet ist.
(6) Die Abschlussentscheidung ersetzt in jeder Hinsicht alle wie immer bezeichneten Zustimmungsakte der Verwaltungen und der Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2.
(7) Wird die positive Entscheidung von allen beteiligten Verwaltungen einstimmig gefasst, so ist sie unmittelbar rechtswirksam.
(8) Gegen die begründete Konferenzabschlussentscheidung können die Verwaltungen, die für den Schutz der Umwelt, den Schutz vor hydrogeologischen Risiken, den Schutz des kulturellen, kunsthistorischen und landschaftlichen Erbes sowie der Gesundheit und für die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Personen zuständig sind, innerhalb von zehn Tagen ab Mitteilung der Entscheidung beim Landeshauptmann Widerspruch einlegen, sofern sie vor Abschluss der Konferenzarbeiten unmissverständlich ihr begründetes Nichteinverständnis geäußert haben.
(9) Der Landeshauptmann beruft zu einem Termin, der spätestens am fünften Tag ab Erhalt des Widerspruchs anberaumt wird, eine Sitzung ein, an der die beteiligten Verwaltungen teilnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
(10) Wird ein Einvernehmen erzielt, trifft die mit dem Verfahren befasste Verwaltung eine neue begründete Entscheidung.
(11) Wird im Rahmen der Sitzung kein Einvernehmen erzielt, so wird die Angelegenheit der Landesregierung übergeben.
(12) Im Falle einer negativen Konferenzschlussentscheidung wird Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.