1. Anspruch auf die Zuschüsse laut diesen Richtlinien haben Freiberufler und Freiberuflerinnen, Selbständige, sowie Personen, die unternehmerisch tätig sind, nachfolgend allgemein als „Unternehmen“ bezeichnet, die in Südtirol eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten laut den Absätzen 2 und 3 betreiben. Der sich aus dieser Tätigkeit ergebende Umsatz muss laut der letzten eingereichten Steuererklärung mindestens 70 Prozent des gesamten Umsatzes des Unternehmens ausmachen.
2. Anrecht, einen Zuschuss zu beantragen, haben Unternehmen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a) Handwerk, Industrie, Handel, Gastgewerbe und Privatzimmer- und Wohnungsvermietung,
b) Schutzhütten,
c) Dienstleistungen; davon ausgeschlossen sind:
- 64 Finanzdienstleistungen (Banken),
- 65 Versicherungen, Pensionskassen,
d) Tätigkeiten im Rahmen eines Gärtnereibetriebs, ausgeführt von einem Gärtner/einer Gärtnerin mit Eintrag im einschlägigen Berufsverzeichnis und im amtlichen Unternehmerregister (RUOP), sowie Tätigkeiten des Sektors der Milchverarbeitung und der Weinherstellung.
3. Die Anspruchsberechtigten laut diesem Artikel müssen die Voraussetzungen als Groß-, Mittel- oder Kleinunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen sowie folgende weitere Voraussetzungen:
a) ihre Tätigkeit innerhalb 31. März 2021 aufgenommen haben,
b) sie müssen gemäß eingereichter Steuererklärung für die innerhalb 31.12.2019 abgeschlossene Steuerperiode einen Umsatz von mindestens 30.000,00 aus der Tätigkeit oder den Tätigkeiten laut Absatz 2, Buchstaben a), b) und c) und von mehr als 200.000,00 aus den Tätigkeiten laut Absatz 2, Buchstaben d) erzielt haben. Hat das Unternehmen die Tätigkeit im Jahre 2019 für mehr als 30 Tage aufgrund von Krankheit, Elternurlaub, Unbenutzbarkeit der Immobilie oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgesetzt, werden die Voraussetzungen laut diesem Absatz aufgrund der Steuererklärung der vorherigen Steuerperiode festgestellt,
c) sie müssen einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum des Vorjahres verzeichnet haben. Der Umsatz ist als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi definiert, unabhängig davon, ob die Beträge eingehoben wurden oder nicht. Ausgenommen ist die Abtretung von Vermögenswerten.
4. Für Vergleichszwecke muss der Umsatz des Zeitraums vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 um nachstehende Beträge erhöht werden:
a) die aufgrund von Artikel 25 des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, erhaltenen Beiträge;
b) die aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Kleinunternehmen“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 270 vom 15. April 2020 erhaltenen Zuschüsse oder Zuschüsse im Sinne der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse für landwirtschaftliche Unternehmen“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr 355 vom 19. Mai 2020, in geltender Fassung,
c) die aufgrund von Artikel 1 des Gesetzesdekretes vom 28. Oktober 2020, Nr. 137 (sg. „Ristori“), mit Gesetz vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, abgeändert und zum Gesetz erhoben, erhaltenen Beiträge,
d) die aufgrund von Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 9. November 2020, Nr. 149 (sg. „Ristori bis“), erhaltenen Beiträge,
e) die gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 18. Dezember 2020, Nr. 172, mit Gesetz vom 29. Jänner 2021, Nr. 6, abgeändert und zum Gesetz erhoben, erhaltenen Beiträge,
f) die aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind“, laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 699 vom 15. September 2020, in geltender Fassung, erhaltenen Beiträge,
g) die aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse für Sporthallen, Fitnesszentren und Tanzkurse“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 289 vom 30. März 2021 zustehenden Beiträge.
5. Hat das Unternehmen die Tätigkeit im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 für mehr als 30 Tage aufgrund von Krankheit, Elternurlaub, Unbenutzbarkeit der Immobilie oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgesetzt, erfolgt der Vergleich mit dem Umsatz desselben Zeitraums des Vorjahres.
6. Unternehmen, die eine der Tätigkeiten laut Absatz 2 nach dem 31. März 2019 aufgenommen haben, können den Zuschuss auch beanspruchen, wenn sie den Mindestumsatz laut Absatz 3 Buchstabe b) und den Mindestumsatzrückgang laut Absatz 3 Buchstabe c) nicht erreichen, aber sie müssen mit Bezug auf den Zeitraum vom Tätigkeitsbeginn bis zum 31. März 2021 folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:
a) durchschnittlicher Monatsumsatz von 700,00 Euro aus den zugelassenen Tätigkeiten,
b) Gesamtumsatz aus den zugelassenen Tätigkeiten von mindestens 70 Prozent des Gesamtumsatzes,
c) nachgewiesener Verlust des Geschäftsjahres.
7. Von den Zuschüssen ausgeschlossen sind:
a) die Sozietäten und die Schischulen, falls alle oder einige der beteiligten Freiberufler/Freiberuflerinnen selbst einen Zuschuss im Sinne dieser Richtlinien für die selbe Tätigkeit beantragen,
b) die Einzelunternehmen, die Freiberufler/Freiberuflerinnen und die Selbstständigen, deren Bruttoeinkommen in den Jahren 2019 und 2020 nicht vorwiegend aus Tätigkeiten laut Absatz 2 herrrührt, falls das jährliche Bruttoeinkommen aus anderen Tätigkeiten als jene laut Absatz 2 den Betrag von 50.000,00 € überschreitet;
c) die Unternehmen, die im Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen laut Landesgesetz vom 19. September 2017 , Nr. 15, in geltender Fassung, eingetragen sind,
d) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bereits in Schwierigkeiten befanden. Abweichend davon können Zuschüsse für kleine und Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, gewährt werden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben,
e) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
f) Unternehmen, die sich vor dem 31. Dezember 2019 in Liquidation befanden, zumal die Unterbrechung der ordentlichen Tätigkeit nicht durch Ereignisse im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand begründet ist,
g) Unternehmen, die um einen Zuschuss im Sinne der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 307 vom 23. März 2021 angesucht haben oder um einen Zuschuss im Sinne der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 353 vom 20. April 2021 angesucht haben,
h) Subjekte, welche in früheren Anträgen auf Covid-19-Beihilfen Falscherklärungen abgegeben oder Informationen vorenthalten haben,
i) Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Gewährung oder Auszahlung der Beihilfe nicht mehr aktiv sind.