(1) - (547) 2)
(548) Die Bestimmungen der Absätze 549, 550 und 551 sind im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 104 des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, erlassen mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigt.
(549) Der genannte vereinheitlichte Text laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wird wie folgt geändert:
- In Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g) werden nach den Wörtern „oder anderen öffentlichen Körperschaften zustehen“ folgende eingefügt: „ ; zu den genannten Einnahmen gehören auch jene durch den Ertrag aus Glücksspielen mit Geldgewinnen, sei es steuerlicher Natur sei es nicht steuerlicher Natur, die, abzüglich der Gewinne und der den Konzessionsinhabern zustehenden Provisionen, den Gewinn des Staates bilden“.
- In Artikel 79 Absatz 4/bis
1) sind die Wörter „Für jedes der Jahre von 2018 bis 2021 beläuft sich der Beitrag” durch folgende ersetzt: „Unbeschadet der Vergütungen und Ermäßigungen, die der Staat in Zusammenhang mit dem Ertragsverlust wegen des COVID-19-bedingten epidemiologischen Notstandes für die Jahre 2020 und 2021 zuerkannt hat, beläuft sich für jedes der Jahre von 2018 bis 2021 der Beitrag“
2) wird nach dem ersten Satz folgender eingefügt: „Für jedes der Jahre ab 2022 beläuft sich der im vorhergehenden Satz vorgesehene Beitrag auf 713,71 Millionen Euro jährlich.“
- In Artikel 79 Absatz 4/ter
1) sind die Wörter „Ab dem Jahr 2023 wird der Gesamtbeitrag von 905“ durch folgende ersetzt: „Ab dem Jahr 2028 wird der Gesamtbeitrag von 713,71“
2) sind die Wörter „Die Differenz zum oben genannten Beitrag von 905,315 Millionen Euro“ durch folgende ersetzt: „Die Differenz zum oben genannten Beitrag von 713,71 Millionen Euro“.
(550) Die Anteile an den Einnahmen durch den Ertrag aus Glücksspielen mit Geldgewinnen, die den autonomen Provinzen im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g) des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, geändert durch Absatz 549 Buchstabe a), zustehen, werden, wenn es sich um Spiele im physischen Netz handelt, durch Verbuchung der im Gebiet jeder Provinz eingenommenen Spieleinsätze berechnet und, wenn es sich um Online-Spiele handelt, durch Verbuchung der Spieleinsätze, die über Spielerkonten erfolgen, welche auf Spieler mit Wohnsitz im Gebiet jeder Provinz lauten. Unbeschadet des Ertrages, der der Region Trentino-Südtirol im Sinne von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe c) des genannten vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, zusteht, umfassen die in diesem Absatz genannten Erträge jene aus Glücksspielen mit Geldgewinnen, die von wie auch immer benannten und organisierten Spielautomaten, Spielen, Lotterien, Wetten und Schätzwettbewerben stammen. Ist für bestimmte Spieltypen die Festlegung des den Provinzen zustehenden Ertragsanteils nicht möglich, so wird dieser nach dem prozentuellen Verhältnis der Spieleinsätze in der Provinz zu den entsprechenden Spieleinsätzen auf Staatsebene festgelegt.
(551) In Umsetzung des Abkommens zu den öffentlichen Finanzen für die Jahre 2022 und folgende zwischen der Regierung, der Region Trentino-Südtirol und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen wird jeder autonomen Provinz ab dem Jahr 2022 der Betrag von jährlich 20 Millionen Euro als Erstattung der vorbehaltenen Beträge laut Artikel 1 Absatz 508 des Gesetzes vom 27. Dezember 2013, Nr. 147, zugeteilt.
(552) Die Bestimmungen der Absätze von 543 bis 551 werden mit der konkreten Unterzeichnung der dort genannten Abkommen zu den öffentlichen Finanzen für die Jahre 2022 und folgende wirksam.
(553) - (729)3)
(730) Im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, sind die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 601, in dem Sinne zu interpretieren, dass der Verweis auf die Akte zur Übertragung des Liegenschaftseigentums an den Flächen, die für den Volkswohnbau laut 3. Titel des Gesetzes vom 22. Oktober 1971, Nr. 865, bestimmt sind, im Bereich der autonomen Provinz Bozen als Verweis auf die Akte zur Übertragung des Eigentums an den von den entsprechenden Landesgesetzen vorgesehenen Flächen zu verstehen ist, die für den Bau von Wohnungen des geförderten Wohnbaus bestimmt sind.
(731) - (1005) 4)
(1006) In Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe m) des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, sind nach den Wörtern „von den Sportfördereinrichtungen“ folgende eingefügt: „ , von den Körperschaften VSS (Verband der Südtiroler Sportvereine – Federazione delle associazioni sportive della Provincia autonoma di Bolzano) und USSA (Unione società sportive altoatesine), die vorwiegend in der autonomen Provinz Bozen tätig sind“.
(1007) - 1013)5)