(1) Artikel 23 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3/bis. Die am 23. Februar 2020 bestehenden Konzessionen, einschließlich der Konzessionen in Verlängerung, für den öffentlichen Nahverkehr mit Autobus können aufgrund der Auswirkungen, welche durch den COVID-2019-Notstand entstanden sind, bis zu maximal sechs Monate nach dem Ende der Erklärung des Notstandes verlängert werden. Aufrecht bleibt auch die Möglichkeit, bis zum Ablauf der im vorstehenden Satz genannten Frist, gemäß Absatz 3 Buchstabe a) zu verfahren.“
(2) Nach Artikel 17 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 17/bis (Übertragung von beweglichen und unbeweglichen Gütern zur Erbringung von öffentlichen Verkehrsdiensten vom abtretenden Betreiber auf den nachfolgenden Auftragnehmer)
1. Der scheidende Konzessionär ist verpflichtet, dem nachfolgenden Auftragnehmer, ermittelt durch Ausschreibung oder In-House-Vergabe, die vollständig mit öffentlichen Mitteln erworbenen Güter zur Erbringung der Bus-, Eisenbahn-, Trambahn- und Seilbahndienste zur Verfügung zu stellen, wobei diese Verpflichtung eine Zweckbindung für die gesamte Nutzungsdauer des Gutes bzw. für den ausdrücklich mit der Zweckbindung bestimmten Zeitraum darstellt. Da es sich bei den öffentlichen Verkehrsdiensten um wesentliche öffentliche Dienstleistungen handelt, welche nicht unterbrochen werden können, muss der abtretende Betreiber, in der Phase der Übertragung von 60 Tagen gemäß Absatz 2, den Dienst weiter zu den Bedingungen der auslaufenden oder verfallenen und sich in Verlängerung befindlichen Konzession erbringen und einen nahtlosen Übergang gewährleisten.
2. Die nicht erfolgte Übertragung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Aufforderung, die das Land Südtirol mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) übermittelt, kann eine Requirierung zum Gebrauch gemäß Artikel 835 des Zivilgesetzbuches zur Folge haben.“
(3) Nach Artikel 32 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 32/bis (Vermögensstärkung der In-House-Gesellschaft „SASA AG“)
1. Auch um die In-House-Gesellschaft „SASA AG“ mit den für die Erbringung des öffentlichen Nahverkehrsdienstes in Bezug auf Effizienz, Wirtschaftlichkeit, Zugänglichkeit, Kontinuität, Nichtdiskriminierung, Qualität und Sicherheit erforderlichen Vermögensmitteln auszustatten, ist die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an der Kapitalerhöhung dieser In- House-Gesellschaft gestattet, welche teilweise auch durch Einlagen in Natur erfolgen kann, unter Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 2343/ter des Zivilgesetzbuches.
2. Die Zeichnung der Kapitalerhöhung laut Absatz 1 entspricht einer Gesamtsumme von 16.659.397,60 Euro und führt zu einer Erhöhung des Kapitalanteils der Autonomen Provinz Bozen an der Gesellschaft von 17,79 Prozent auf 88,13 Prozent.
3. Die Beziehungen zur Gesellschaft „SASA AG“ werden mittels Dienstleistungsverträgen geregelt, welche die analoge Managementkontrolle des Landes als Auftraggeber, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, sowie Leistungsniveaus, welche den Qualitätsstandards entsprechen, und die geeigneten Instrumente zur Überprüfung deren Einhaltung gewährleisten. Der Dienstleistungsvertrag muss zudem die Vorteile für die Allgemeinheit auch in Hinblick auf die Ziele der Gesamtheit und des Gemeinschaftssinns, der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Dienstleistung sowie des optimalen Einsatzes der öffentlichen Ressourcen gewährleisten.
4. Die Mehrkosten in Höhe von 5.624.966,03 Euro für das Finanzjahr 2021, die durch die Zeichnung laut Absatz 2 entstehen, werden durch die entsprechende Einschreibung der von der Gesellschaft „SASA AG“ geschuldeten Beträge in die Veranschlagung der Einnahmen des Landeshaushaltes gedeckt.“