(1) Dem Artikel 1/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: „Die tatsächlich aufgewendeten Zeiten für den Abschluss der Verwaltungsverfahren, die mit größeren Auswirkungen für Bürger und Unternehmen verbunden sind, werden regelmäßig erfasst und beobachtet und in der Sektion „Transparente Verwaltung“ der institutionellen Website veröffentlicht.“
(2) In Artikel 1/quater Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „Alle zwei Jahre“ durch die Wörter „Im vierten Jahr der jeweiligen Legislaturperiode“ ersetzt.
(3) Nach Artikel 2/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Es bleiben jedenfalls die Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Natur, zugunsten von Minderjährigen und für besondere familiäre und soziale Situationen aufrecht, die von der Landesregierung festgelegt werden.“
(4) Nach Artikel 5 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„10. In den Verfahren, die auf Antrag einer Partei eingeleitet werden und die die Gewährung von wie auch immer genannten wirtschaftlichen Vergünstigungen vonseiten der öffentlichen Verwaltung oder die Erteilung von wie auch immer genannten Autorisierungen oder Unbedenklichkeitserklärungen zum Gegenstand haben, ersetzen die Erklärungen sowie die eingeholten Daten und Unterlagen laut den Absätzen 1, 2 und 3 alle Dokumente, die zum Nachweis der von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen subjektiven und objektiven Voraussetzungen dienen, vorbehaltlich der Beachtung der Bestimmungen des Antimafia-Kodex.“
(5) Artikel 11/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. In den Verfahren, die auf Antrag einer Partei eingeleitet werden, teilt der Verfahrensverantwortliche oder die zuständige Behörde, bevor die negative Maßnahme formell getroffen wird, den Antragstellern unverzüglich die Gründe mit, die die Annahme des Antrags verhindern. Die Antragsteller haben das Recht, innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ihre eventuell mit Unterlagen versehenen Einwände schriftlich vorzubringen. Diese Mitteilung setzt die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens aus, die nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen oder, vor Ablauf dieser Frist, ab Vorlage der Einwände wieder zu laufen beginnen. Innerhalb derselben Frist von 30 Tagen können die Antragsteller eine Anhörung beantragen. Auch in diesem Fall wird die Frist für den Abschluss des Verfahrens ausgesetzt und beginnt ab dem Datum der Anhörung wieder zu laufen. Wird den Einwänden nicht stattgegeben, muss dies in der Begründung der abschließenden Maßnahme gerechtfertigt werden, wobei nur die zusätzlichen Hinderungsgründe für eine Annahme angegeben werden, die sich aus den Einwänden oder der Anhörung ergeben. Nichterfüllungen oder Verzögerungen, die der Verwaltung zuzuschreiben sind, können nicht als Hinderungsgründe für die Annahme des Antrags angeführt werden. Im Falle einer gerichtlichen Aufhebung der so erlassenen Maßnahme ist es der Verwaltung untersagt, bei erneuter Ausübung ihrer Befugnisse Hinderungsgründe neu anzuführen, die bereits bei der Sachverhaltsermittlung für die aufgehobene Maßnahme ersichtlich waren.“
(6) In Artikel 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Direktoren der Organisationseinheiten, die für die abschließende Maßnahme zuständig sind“ durch die Wörter „die Direktoren der Organisationseinheiten, die für die Stellungnahmen, Fachgutachten und verfahrensinternen Akten sowie für die abschließende Maßnahme zuständig sind“ ersetzt.
(7) In Artikel 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden vor den Wörtern „dem direkten Vorgesetzten“ die Wörter „von den Personen laut Absatz 1“ eingefügt und wird der zweite Satz desselben Absatzes gestrichen.
(8) Nach Artikel 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Für die Bediensteten, die am Verwaltungsverfahren mit Vorbereitungs-, Sachverhaltsermittlungs- oder ausführenden Aufgaben beteiligt sind, gelten die Bestimmungen des von der Landesregierung genehmigten Verhaltenskodex für das Personal der Autonomen Provinz Bozen.“
(9) In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „die andere Organisationseinheit“ die Wörter „, samt der zertifizierten und der einfachen im „Verzeichnis der digitalen Domizile der öffentlichen Verwaltungen und der Träger öffentlicher Dienste“ eingetragenen elektronischen Postadresse,“ eingefügt.
(10) In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „wo man in den Akten Einsicht nehmen kann,“ durch die Wörter „wo man in die Akten Einsicht nehmen kann, die nicht auf die in Buchstabe d/bis genannte Art und Weise verfügbar oder zugänglich sind,“ ersetzt.
(11) Nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d) des Landesgesetzes 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:
„d/bis) die Art und Weise, wie telematisch in die Akten Einsicht genommen und auf die elektronische Akte zugegriffen werden kann und wie die von diesem Gesetz vorgesehenen Rechte auf telematischem Wege ausgeübt werden können, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über die digitale Verwaltung,“.
(12) Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Verstreicht die Frist, ohne dass das Gutachten übermittelt wurde oder dass das aufgeforderte Organ Ermittlungsbedarf gemäß Absatz 3 angemeldet hat, so geht die anfordernde Verwaltung unabhängig davon weiter vor.“
(13) In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „der Ehegatten“ die Wörter „oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen“ eingefügt.
(14) In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden nach den Wörtern „die betreffenden Ehegatten“ die Wörter „, im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen“ eingefügt.
(15) Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„2. In jedem weiteren Fall, in dem schwerwiegende Gründe vorliegen, beantragt das Mitglied des Kollegialorgans die Genehmigung zur Enthaltung von der Beschlussfassung. Über die Enthaltung entscheidet der Vorsitzende des Kollegialorgans.“