(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) öffentliche und öffentlich zugängliche private Gebäude und Einrichtungen,“.
(1) Im Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, werden die Wörter „In allen öffentlichen oder öffentlich genutzten Gebäuden“ durch folgende Wörter ersetzt: „In allen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Gebäuden“.
(1) Artikel 35 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. In öffentlichen Gebäuden und öffentlich zugänglichen privaten Gebäuden beträgt die Mindestbreite der Flure 1,50 m. In allen anderen Fällen beträgt die Mindestbreite 1,10 m. Im Inneren der Wohneinheiten darf eine Gangbreite von 1,00 m nicht unterschritten werden.“
(1) Artikel 39 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, in geltender Fassung, wird aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am dreißigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.