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Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1083
Einschreibung in die Grund-, Mittel- und Oberschulen sowie in die Schulen der Berufsbildung (abgeändert mit Beschluss Nr. 434 vom 04.06.2024)

Anhang A

Einschreibung in die Grund-, Mittel- und Oberschulen sowie in die Schulen der Berufsbildung

Artikel 1
Online-Einschreibung

1. Die Anträge auf Einschreibung in die Grund-, Mittel- und Oberschulen sowie in die Schulen der Berufsbildung sind über das Online-Portal der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol „IOLE“, in der Folge als Portal „IOLE“ bezeichnet, einzureichen. Bei Bedarf bieten die Schulen den Erziehungsverantwortlichen Unterstützung an. In begründeten Ausnahmefällen kann der Einschreibungsantrag auch in Papierform oder mittels elektronischer Post eingereicht werden.

2. Der Zeitraum für das Einreichen der Anträge auf Einschreibung wird mit einem gemeinsamen Dekret der Direktorinnen/Direktoren der Deutschen Bildungsdirektion, der Italienischen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion, in der Folge als Bildungsdirektionen bezeichnet, festgelegt. Kann ein Antrag auf Einschreibung in begründeten Ausnahmefällen erst nach der vorgesehenen Frist eingereicht werden, so ist dieser in Papierform oder mittels elektronischer Post der Schuldirektion zu übermitteln.

3. Die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren legen mit gemeinsamem Dekret fest – gegebenenfalls auch nach Aktualisierung der Datenschutz- Folgenabschätzung – welche Daten bei der Online-Einschreibung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Minimierung, der Zweckbindung und der Speicherbegrenzung der Daten im Verhältnis zum verfolgten Zweck zu erheben sind.

4. Bei der Online-Einschreibung können die Sprachkenntnisse der Schülerinnen und Schüler zusammen mit dem jeweiligen Sprachniveau angegeben werden. Die Angabe der Sprachkenntnisse beeinträchtigt in keinerlei Weise die Einschreibung in die Schule. Die Angabe erfolgt im Interesse der Schülerinnen und Schüler: Die gelieferten Informationen ermöglichen es der Schule, die für einen wirksamen Unterricht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, für eine ausgewogene Klassenbildung zu sorgen und die Unterrichtstätigkeit optimal auszurichten und zu organisieren. Die Daten zu den Sprachkenntnissen werden auf jeden Fall innerhalb von neun Monaten nach der Einschreibung in aggregierte Daten umgewandelt. Die aggregrierten Daten können anschließend auch zu statistischen Zwecken verwendet werden, unter Beachtung des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 1989, Nr. 322, in geltender Fassung, und der entsprechenden geltenden Verhaltensregeln, die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, vorgesehen sind.

Artikel 2
Einschreibung in die Grundschule

1. In die erste Klasse der Grundschule werden alle Kinder eingeschrieben, die das sechste Lebensjahr innerhalb August des betreffenden Jahres vollenden.

2. In die erste Klasse der Grundschule können auch jene Kinder eingeschrieben werden, die das sechste Lebensjahr erst innerhalb April des betreffenden Schuljahres vollenden. Die Schulen bieten den Erziehungsverantwortlichen in Abstimmung mit dem besuchten Kindergarten und mit Unterstützung der zuständigen Bildungsdirektion eine entsprechende Beratung an; diese hat zum Ziel, eine bewusste Entscheidung im Interesse der Entwicklung des Kindes zu ermöglichen.

3. Die Kinder sind in die gebietsmäßig zuständige Schule einzuschreiben. Der Antrag ist an eine einzige Schule zu stellen.

4. Die gebietsmäßig zuständige Schule ist in der Regel die Schulstelle in der Wohnsitzgemeinde des Kindes. Gibt es in einer Gemeinde mehrere Schulstellen bzw. ist die Schulstelle einer Nachbargemeinde aufgrund der geographischen Gegebenheiten günstiger gelegen, können die betroffene Gemeinde bzw. die betroffenen Gemeinden die jeweilige gebietsmäßige Zuständigkeit festlegen.

5. Die Bildungsdirektionen können weitere Anweisungen zu den Einschreibungen von Schülerinnen und Schülern geben, die ihren Wohnsitz außerhalb des Einzugsgebietes der Schule haben.

6. Die Einschreibung in die auf die erste Klasse folgenden Klassenstufen wird von Amts wegen vorgenommen.

Artikel 3
Einschreibung in die Mittelschule

1. Schülerinnen und Schüler der fünften Klasse der Grundschule werden von Amts wegen in die erste Klasse der Mittelschule des besuchten Schulsprengels eingeschrieben. Schülerinnen und Schüler einer Grundschule, die nicht zu einem Schulsprengel gehört, werden von Amts wegen in die erste Klasse der gebietsmäßig zuständigen Mittelschule eingeschrieben.

2. Die Einschreibung in die zweite und dritte Klasse der Mittelschule wird von Amts wegen vorgenommen.

3. Die Schuldirektionen kontrollieren innerhalb Juli in der Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler, ob die in die erste Klasse der Mittelschule eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler die fünfte Klasse der Grundschule erfolgreich abgeschlossen haben.

Artikel 4
Einschreibung in die Oberschule

1. Jene Schülerinnen und Schüler, die über ein Diplom der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe verfügen und die Schul- und Bildungspflicht noch nicht erfüllt haben, müssen sich in die erste Klasse einer Oberschule oder einer anderen Schule der Oberstufe einschreiben.

2. Die Einschreibung in die auf die erste Klasse der Oberschule folgenden Klassenstufen wird von Amts wegen vorgenommen.

3. Volljährige Personen, die bereits eine Oberschule besucht und diese nicht abgeschlossen haben, haben das Recht, ihre Schullaufbahn abzuschließen.

4. Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 3 liegt es im Ermessen der Schulführungskraft der Oberschule, den Antrag auf Einschreibung volljähriger Personen anzunehmen, sofern die Schule über ausreichende strukturelle und personelle Ressourcen verfügt. Davon unbeschadet haben volljährige Personen das Recht, die Erwachsenenkurse der Abendoberschule zu besuchen.

5. Innerhalb Juli überprüft die Schuldirektion der Oberschule in der Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler, ob die in die erste Klasse eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler die staatliche Abschlussprüfung der Unterstufe erfolgreich absolviert haben.

Artikel 5
Einschreibung in eine Schule der Berufsbildung

1. Jene Schülerinnen und Schüler, die über ein Diplom der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe verfügen und die Schul- und Bildungspflicht noch nicht erfüllt haben, müssen sich in die erste Klasse einer Schule der Berufsbildung oder einer anderen Schule der Oberstufe einschreiben.

2. Volljährige Personen, die bereits eine Schule der Berufsbildung besucht und diese nicht abgeschlossen haben, haben das Recht, ihre Schullaufbahn abzuschließen.

3. Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 2 liegt es im Ermessen der Führungskraft der Schule der Berufsbildung, den Antrag auf Einschreibung volljähriger Personen anzunehmen, sofern die Schule der Berufsbildung über ausreichende strukturelle und personelle Ressourcen verfügt.

4. Die Einschreibung in Kurse für Erwachsene, die zum Erwerb von Berufsbefähigungszeugnissen, Berufsbildungsdiplomen und Studientiteln führen, erfolgt über das Portal „IOLE“ innerhalb der für das Einreichen Anträge für die Schuleinschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Frist. Falls noch freie Plätze verfügbar sind, kann die Führungskraft der Schule der Berufsbildung die Einschreibefrist mit Dekret verlängern; in diesem Fall erfolgt die Einreichung des Antrags auf Einschreibung nicht über das Portal „IOLE“, sondern in Papierform oder mittels elektronischer Post. Bei Personen, die über einen ausländischen Ausbildungsnachweis verfügen, entscheidet die Führungskraft der Schule der Berufsbildung aufgrund der eingereichten Dokumentation, ob die Voraussetzungen für eine Einschreibung gegeben sind.

5. Die Einschreibung in die zweite und dritte Klasse einer Schule der Berufsbildung wird von Amts wegen vorgenommen.

6. Die eventuelle Wahl der Fachrichtung in der Schule der Berufsbildung kann über das Portal „IOLE“ innerhalb der für das Einreichen der Anträge auf Einschreibung festgesetzten Frist getroffen werden.

7. Der Antrag auf Einschreibung der Schülerinnen und Schüler, die nach einer dreijährigen Ausbildung ein Spezialisierungsjahr zur Erlangung des Berufsbildungsdiploms absolvieren möchten, erfolgt über das Portal „IOLE“. Nach bestandener Diplomprüfung und spätestes innerhalb Juli überprüft die Direktion der Schule der Berufsbildung in der Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler, ob die in das Spezialisierungsjahr eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler die Berufsbefähigung erlangt haben.

8. Will eine Schülerin oder ein Schüler nach Erwerb einer „nicht erweiterbaren Berufsbefähigung“ Zugang zu einer Qualifikation in einem weiterführenden Bildungsweg erlangen, wie es ein Spezialisierungsjahr einer Fachschule oder eine höhere Lehre ist, muss mithilfe geeigneter Leistungsfeststellungen überprüft werden, ob die Lerndefizite in den zieldifferenten Fächern/Kompetenzbereichen aufgeholt wurden. In diesem Fall ist der Antrag auf Einschreibung in die vierte Klasse nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Prüfung in Papierform oder mittels elektronischer Post bei der Schule der Berufsbildung einzureichen.

9. Bei Ausbildungen, die eine vierjährige Dauer haben, erfolgt die Einschreibung in die vierte Klasse von Amts wegen.

10. Der Antrag auf Einschreibung der Schülerinnen und Schüler in das Bildungsjahr, für das ein Berufsbildungsdiplom Zugangsvoraussetzung ist und das mit der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule endet, wird ausschließlich über das Portal „IOLE“ eingereicht. Der Zeitraum für das Einreichen des Antrags wird mit Dekret des/der jeweils für die Berufsbildung zuständigen Landesdirektors/Landesdirektorin festgelegt und von den Schulen der Berufsbildung bekanntgegeben. Die Direktion der Schule der Berufsbildung überprüft innerhalb Juli, ob die in das Bildungsjahr eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler das Aufnahmeverfahren bestanden haben und alle Zulassungsvoraussetzungen für das Bildungsjahr vorliegen.

11. Nach Abschluss eines Lehrvertrages erfolgt die Einschreibung in die Schule der Berufsbildung von Amts wegen, wie von den geltenden Bestimmungen festgelegt. Schülerinnen und Schüler, die ihre Schul- und Bildungspflicht erfüllen müssen und eine Lehre beginnen wollen, aber zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einschreibefrist noch nicht in einem Lehrverhältnis stehen, müssen sich in eine Schule der Berufsbildung einschreiben.

12. Innerhalb Juli überprüft die Direktion der Schule der Berufsbildung in der Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler, ob die in die erste Klasse eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler die staatliche Abschlussprüfung der Unterstufe erfolgreich absolviert haben.

Artikel 6
Einschreibung in gleichgestellte Schulen und in vom Land anerkannte Privatschulen

1. Der Antrag auf Einschreibung in eine gleichgestellte Schule oder in eine vom Land anerkannte Privatschule ist in Papierform oder mittels elektronischer Post oder, sofern von der Schule vorgesehen, über das Portal „IOLE“ einzureichen.

2. Die gleichgestellte Schule oder die vom Land anerkannte Privatschule teilt jährlich der gebietsmäßig zuständigen öffentlichen Schule innerhalb der gemäß Artikel 1 Absatz 2 für die Einschreibung in die öffentliche Schule festgesetzten Frist die erfolgte Einschreibung von Schülerinnen und Schülern der Unterstufe mit.

Artikel 7
Elternunterricht

1. Minderjährige, die ihre Schul- und Bildungspflicht im Rahmen des Elternunterrichts erfüllen, werden nicht in eine Schule eingeschrieben. Bei Mitteilung der Inanspruchnahme des Elternunterrichts laut Artikel 1 Absätze 6/ter und 6/ter.1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, sind die Erziehungsverantwortlichen verpflichtet, die eigenen meldeamtlichen und Kontaktdaten sowie die des/der Minderjährigen zu übermitteln.

Artikel 8
Einschreibung von ausländischen Schülerinnen und Schülern sowie von Schülerinnen und Schülern, die aus dem Ausland kommen

1. Ausländische Minderjährige, die sich im Landesgebiet aufhalten, haben, unabhängig von der Regelmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts, das Recht auf Bildung, und zwar in der für italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger vorgesehenen Form und Art.

2. Die Einschreibung ausländischer Minderjähriger in alle Schulen der Autonomen Provinz Bozen erfolgt unter denselben Bedingungen, die für italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger vorgesehen sind. Schul- und Bildungspflichtige, die im Laufe des Schuljahres zuwandern, müssen unverzüglich einen Antrag auf Einschreibung in eine Schule stellen. Dieser Antrag muss von der Schule auch nach Ablauf der vorgesehenen Einschreibungsfristen angenommen werden.

3. Ausländische Minderjährige werden auch dann in die Schule eingeschrieben, wenn sie nicht über meldeamtliche Unterlagen verfügen oder nur im Besitz nicht vorschriftsmäßiger oder unvollständiger Dokumente sind. In diesen Fällen erfolgt die Einschreibung mit Vorbehalt; die ausländischen schul- und bildungspflichtigen Minderjährigen beginnen den Schulbesuch umgehend nach der Einschreibung. Die Einschreibung mit Vorbehalt beeinträchtigt nicht die Erlangung der schulischen Studientitel aller Schulen jeglicher Art und Schulstufe.

4. Ausländische schul- und bildungspflichtige Minderjährige werden in die ihrem Alter entsprechende Klasse eingeschrieben. Das Lehrerkollegium kann jedoch mit begründeter Maßnahme beschließen, dass die Schülerin oder der Schüler – abweichend vom Alter – umgehend in eine tiefere oder höhere Klassenstufe eingeschrieben wird, und zwar unter Berücksichtigung:

a) der Bildungsordnung im Herkunftsland der Schülerin oder des Schülers,

b) der Feststellung der Kompetenzen, der Fertigkeiten und des Vorbereitungsniveaus der Schülerin oder des Schülers,

c) der von der Schülerin oder vom Schüler im Herkunftsland absolvierten Schullaufbahn,

d) des von der Schülerin oder vom Schüler erworbenen Studientitels.

5. Schul- und bildungspflichtige ausländische Minderjährige, die in der Europäischen Union eine Schule besucht haben, werden auf der Grundlage der in ihrem Herkunftsland erfolgreich abgeschlossenen Schuljahre in die nächsthöhere Klasse eingeschrieben.

6. Die Schulführungskraft oder die Führungskraft einer Schule der Berufsbildung sorgt auf der Grundlage der vom Lehrerkollegium erarbeiteten Kriterien für die ausgewogene Verteilung der ausländischen Schülerinnen und Schüler sowie der Schülerinnen und Schüler, die eine besondere Sprachförderung benötigen auf verschiedene Klassen.

Artikel 9
Annahme oder Ablehnung des Einschreibungsantrages

1. In der Unterstufe müssen die Anträge auf Einschreibung in die gebietsmäßig zuständige Schule angenommen werden.

2. In den Oberschulen müssen die innerhalb der festgelegten Einschreibefrist eingereichten Anträge angenommen werden. Anträge auf Einschreibung können nur an den Schulen mit Landesschwerpunkt abgelehnt werden, für welche eine begrenzte Aufnahmekapazität vorgesehen ist.

3. In den Schulen der Berufsbildung müssen die innerhalb der festgelegten Einschreibefrist eingereichten Anträge angenommen werden. Die Anträge können nur bei Fehlen der strukturellen oder personellen Ressourcen sowie bei Erreichen der maximalen Schülerzahl laut Ausbildungsplan abgelehnt werden.

4. Übersteigt die Zahl der Anträge auf Einschreibung die Aufnahmekapazität der Schule, wird eine Auswahl aufgrund von Vorrangkriterien getroffen, die der Schulrat beschließt und die vor Ablauf der Einschreibefrist auf der institutionellen Homepage der Schule veröffentlicht werden.

5. Sollte ein Antrag auf Einschreibung im Sinne der vorhergehenden Absätze nicht angenommen werden, ist jeder weitere Antrag auf Einschreibung in Papierform oder mittels elektronischer Post einzureichen.

Artikel 10
Schulwechsel

1. Der Antrag auf Schulwechsel ist in Papierform oder mittels elektronischer Post an die Führungskraft jener Schule zu richten, in welche die Schülerin oder der Schüler eingeschrieben ist (Herkunftsschule). Die Führungskraft der Herkunftsschule leitet den Antrag umgehend an die Zielschule weiter. Die Führungskraft der Zielschule erlässt die Maßnahme über den Antrag auf Schulwechsel nach Anhören der Führungskraft der Herkunftsschule. Die Maßnahme ist den Antragstellenden schriftlich mitzuteilen.

2. Die Anträge auf Schulwechsel beziehen sich auf das darauffolgende Schuljahr. In begründeten Ausnahmefällen kann sich der Antrag auf Schulwechsel auch auf das laufende Schuljahr beziehen.

3. Die Anträge auf Schulwechsel sind in folgenden Zeiträumen zu stellen:

a) für das darauffolgende Schuljahr in dem für das Einreichen der Einschreibungsanträge vorgesehenen Zeitraum; in begründeten Ausnahmefällen können die Anträge auf Schulwechsel auch nach Ablauf der für die Einreichung der Einschreibungsanträge vorgesehenen Frist gestellt werden,

b) bei einem Wohnsitzwechsel jederzeit,

c) bei Nichtversetzung in die nächste Klasse innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung der Jahresbewertung; erfolgt die Jahresbewertung erst im August, ist der Schulwechsel spätestens zwei Tage vor Unterrichtsbeginn zu beantragen. Verstreichen die obengenannten Fristen erfolglos, wird die Schülerin oder der Schüler von Amts wegen in dieselbe Schule eingeschrieben.

4. In der Unterstufe können Anträge auf Schulwechsel nur bei Fehlen der strukturellen oder personellen Ressourcen oder Erreichen der mit Beschluss der Landesregierung für die Klassenbildung vorgesehenen maximalen Schülerzahl abgelehnt werden; Anträge auf Schulwechsel aufgrund eines Wohnsitzwechsels sind immer anzunehmen.

5. In der Oberstufe und in den Schulen der Berufsbildung können Anträge auf Schulwechsel nur bei Fehlen der strukturellen oder personellen Ressourcen oder Erreichen der laut Beschluss der Landesregierung für die Klassenbildung oder laut Ausbildungsplan vorgesehenen maximalen Schülerzahl abgelehnt werden.

6. Falls ein Schulwechsel an das Bestehen von Ergänzungsprüfungen geknüpft ist, erfolgt die Einschreibung an der Zielschule mit Vorbehalt. Sollte dieser Vorbehalt aufgrund eines negativen Ergebnisses der Ergänzungsprüfungen nicht aufgelöst werden, hat der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin das Recht, sich innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe des genannten Ergebnisses wieder an der Herkunftsschule einzuschreiben und den Bildungsweg dort fortzusetzen.

7. Falls ein Antrag auf Schulwechsel in eine Schule außerhalb der Provinz gestellt wird, stellt die Führungskraft der Herkunftsschule die Unbedenklichkeitserklärung gemäß den geltenden staatlichen Bestimmungen aus.

Artikel 11
Aufsicht über den Schulbesuch

1. Nach Ablauf der Frist für die Einschreibung ermittelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde der Schülerinnen und Schüler durch Zugriff auf die Datenbank der Schülerinnen und Schüler jene Erziehungsverantwortlichen von minderjährigen Schulpflichtigen, die ihr Kind in keine Schule eingeschrieben haben und fordert sie schriftlich auf, den gesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.

2. Die Schulführungskraft oder die Führungskraft der Schule der Berufsbildung ist verpflichtet, über den Schulbesuch aller eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler zu wachen und ermittelt dabei diejenigen, die innerhalb von drei Monaten mehr als fünfzehn auch nicht aufeinanderfolgende Tage abwesend sind, ohne dass hierfür ein gerechtfertigter Grund vorliegt. Nimmt die schulpflichtige Schülerin oder der schulpflichte Schüler den Unterricht nicht innerhalb von sieben Tagen nach erfolgter Mitteilung der Schulführungsraft bzw. Führungskraft der Schule der Berufsbildung an die Erziehungsverantwortlichen wieder auf, so benachrichtigt die Schulführungskraft bzw. die Führungskraft der Schule der Berufsbildung innerhalb von sieben Tagen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde der Schülerin oder des Schülers, damit diese oder dieser die Erziehungsverantwortlichen schriftlich auffordert, umgehend den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

3. In jedem Fall stellt die Abwesenheit von mindestens einem Viertel des persönlichen Jahresstundenplans, ohne dass hierfür ein gerechtfertigter Grund vorliegt, eine Umgehung der Schulpflicht dar. Diese Umgehung der Schulpflicht wird unverzüglich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde der Schülerin oder des Schülers mitgeteilt.

4. Falls die Bildungspflicht nicht erfüllt wird, meldet dies die Schulführungskraft oder die Führungskraft der Schule der Berufsbildung der zuständigen Gemeinde und dem Landesamt für Ausbildungs- und Berufsberatung sowie anderen zuständigen Ämtern und Dienststellen. Zudem fordert die Schulführungskraft jene Schülerinnen und Schüler, die ihre Bildungspflicht nicht erfüllen, dazu auf, einen Termin beim Landesamt für Ausbildungs- und Berufsberatung zu vereinbaren und diesen wahrzunehmen. Sollten diese Orientierungsmaßnahmen aufgrund mangelnder Zusammenarbeit der oder des Jugendlichen nicht umgesetzt werden können, übermittelt die Schulführungskraft der Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht eine Meldung über die Verletzung der Bildungspflicht.

Artikel 12
Schulinformationssystem – Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler

1. Die Gemeinden übermitteln den Schuldirektionen bis zum 30. Dezember in elektronischer Form das Verzeichnis der im Einzugsgebiet der Schule wohnhaften schulpflichtigen Minderjährigen sowie die meldeamtlichen Daten der Erziehungsverantwortlichen und der Minderjährigen. Zudem teilen die Gemeinden den Schulen umgehend die Neuanmeldungen Minderjähriger im Register der ansässigen Bevölkerung mit.

2. Die Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler wird auf der Grundlage von spezifischen Konventionen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem Gemeindenverband bzw. einzelnen Gemeinden mit den in Absatz 1 genannten Daten gespeist.

3. Die Schulen, einschließlich der gleichgestellten und der vom Land anerkannten Privatschulen, sind verpflichtet, die Daten der eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler in der Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler zu verwalten. Insbesondere tragen sie in der Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler die vorgenommenen Einschreibungen ein und überprüfen, besonders bei einem Schulstufen- oder Schulwechsel, die Korrektheit und Vollständigkeit der in der Landesdatenbank enthaltenen Daten.

4. Die Schullaufbahn von Schülerinnen und Schülerinnen, die aus dem Ausland kommen, ist nach Möglichkeit zu rekonstruieren und in der Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler zu vermerken.

Artikel 13
Bescheinigungen von Beeinträchtigungen und Lernstörungen

1. Bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung oder mit einer Lern- oder Entwicklungsstörung können die Erziehungsverantwortlichen die von den Fachdiensten des Südtiroler Sanitätsbetriebes ausgestellten oder bestätigten Funktionsdiagnosen oder klinischen Befunde bei der Schule einreichen; diese Unterlagen sind in der Regel unmittelbar nach erfolgter Einschreibung einzureichen. Bei verspäteter oder mangelnder Einreichung der genannten Unterlagen können angemessene Unterstützungsmaßnahmen für die Schülerin oder den Schüler nicht gewährleistet werden.

Artikel 14
Datenschutz

1. Die Vorgänge zur Verarbeitung – einschließlich Offenlegung und Verbreitung – personenbezogener Daten, auch solcher besonderer Kategorien laut Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, die sich auf die betroffenen Personen beziehen (Schülerinnen und Schüler und Erziehungsverantwortliche), sind gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der genannten Verordnung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, und zwar zur Gewährleistung des Bildungsrechts und der Bildungspflicht laut Landesgesetz Nr. 5/2008, und dienen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung der Verfolgung der Ziele erheblichen öffentlichen Interesses, die sich auf folgende Bereiche beziehen:

a) Erziehung und Unterricht im Pflicht-, Berufs- , Ober- und Hochschulbereich gemäß Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstabe bb) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung,

b) soziale Eingliederung und Rechte von Menschen mit Behinderung gemäß Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstabe aa) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung,

c) Sozial- und Fürsorgetätigkeiten zum Schutze von Minderjährigen und Bedürftigen, Pflegefällen und Rechtsunfähigen gemäß Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstabe s) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung,

d) Kontroll- und Inspektionstätigkeit gemäß Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstabe l) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung.

2. Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 3 dieser Bestimmungen werden die personenbezogenen Daten der Betroffenen, die Gegenstand der Verarbeitung sind, unter Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus verarbeitet, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.

Artikel 15
Weitere Bestimmungen

1. Sollte für den Besuch einer Schule mit Landesschwerpunkt und begrenzter Aufnahmekapazität eine bestandene Aufnahmeprüfung erforderlich sein, so muss diese vor dem ersten für die Einschreibung vorgesehenen Termin durchgeführt werden.

2. Die Einschreibung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Gemeinden außerhalb der Provinz in die Schulen des Landesgebiets wird mit gesonderten Beschlüssen der Landesregierung geregelt.

 

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