1. Jene Schülerinnen und Schüler, die über ein Diplom der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe verfügen und die Schul- und Bildungspflicht noch nicht erfüllt haben, müssen sich in die erste Klasse einer Schule der Berufsbildung oder einer anderen Schule der Oberstufe einschreiben.
2. Volljährige Personen, die bereits eine Schule der Berufsbildung besucht und diese nicht abgeschlossen haben, haben das Recht, ihre Schullaufbahn abzuschließen.
3. Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 2 liegt es im Ermessen der Führungskraft der Schule der Berufsbildung, den Antrag auf Einschreibung volljähriger Personen anzunehmen, sofern die Schule der Berufsbildung über ausreichende strukturelle und personelle Ressourcen verfügt.
4. Die Einschreibung in Kurse für Erwachsene, die zum Erwerb von Berufsbefähigungszeugnissen, Berufsbildungsdiplomen und Studientiteln führen, erfolgt über das Portal „IOLE“ innerhalb der für das Einreichen Anträge für die Schuleinschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Frist. Falls noch freie Plätze verfügbar sind, kann die Führungskraft der Schule der Berufsbildung die Einschreibefrist mit Dekret verlängern; in diesem Fall erfolgt die Einreichung des Antrags auf Einschreibung nicht über das Portal „IOLE“, sondern in Papierform oder mittels elektronischer Post. Bei Personen, die über einen ausländischen Ausbildungsnachweis verfügen, entscheidet die Führungskraft der Schule der Berufsbildung aufgrund der eingereichten Dokumentation, ob die Voraussetzungen für eine Einschreibung gegeben sind.
5. Die Einschreibung in die zweite und dritte Klasse einer Schule der Berufsbildung wird von Amts wegen vorgenommen.
6. Die eventuelle Wahl der Fachrichtung in der Schule der Berufsbildung kann über das Portal „IOLE“ innerhalb der für das Einreichen der Anträge auf Einschreibung festgesetzten Frist getroffen werden.
7. Der Antrag auf Einschreibung der Schülerinnen und Schüler, die nach einer dreijährigen Ausbildung ein Spezialisierungsjahr zur Erlangung des Berufsbildungsdiploms absolvieren möchten, erfolgt über das Portal „IOLE“. Nach bestandener Diplomprüfung und spätestes innerhalb Juli überprüft die Direktion der Schule der Berufsbildung in der Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler, ob die in das Spezialisierungsjahr eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler die Berufsbefähigung erlangt haben.
8. Will eine Schülerin oder ein Schüler nach Erwerb einer „nicht erweiterbaren Berufsbefähigung“ Zugang zu einer Qualifikation in einem weiterführenden Bildungsweg erlangen, wie es ein Spezialisierungsjahr einer Fachschule oder eine höhere Lehre ist, muss mithilfe geeigneter Leistungsfeststellungen überprüft werden, ob die Lerndefizite in den zieldifferenten Fächern/Kompetenzbereichen aufgeholt wurden. In diesem Fall ist der Antrag auf Einschreibung in die vierte Klasse nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Prüfung in Papierform oder mittels elektronischer Post bei der Schule der Berufsbildung einzureichen.
9. Bei Ausbildungen, die eine vierjährige Dauer haben, erfolgt die Einschreibung in die vierte Klasse von Amts wegen.
10. Der Antrag auf Einschreibung der Schülerinnen und Schüler in das Bildungsjahr, für das ein Berufsbildungsdiplom Zugangsvoraussetzung ist und das mit der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule endet, wird ausschließlich über das Portal „IOLE“ eingereicht. Der Zeitraum für das Einreichen des Antrags wird mit Dekret des/der jeweils für die Berufsbildung zuständigen Landesdirektors/Landesdirektorin festgelegt und von den Schulen der Berufsbildung bekanntgegeben. Die Direktion der Schule der Berufsbildung überprüft innerhalb Juli, ob die in das Bildungsjahr eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler das Aufnahmeverfahren bestanden haben und alle Zulassungsvoraussetzungen für das Bildungsjahr vorliegen.
11. Nach Abschluss eines Lehrvertrages erfolgt die Einschreibung in die Schule der Berufsbildung von Amts wegen, wie von den geltenden Bestimmungen festgelegt. Schülerinnen und Schüler, die ihre Schul- und Bildungspflicht erfüllen müssen und eine Lehre beginnen wollen, aber zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einschreibefrist noch nicht in einem Lehrverhältnis stehen, müssen sich in eine Schule der Berufsbildung einschreiben.
12. Innerhalb Juli überprüft die Direktion der Schule der Berufsbildung in der Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler, ob die in die erste Klasse eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler die staatliche Abschlussprüfung der Unterstufe erfolgreich absolviert haben.