(1) Artikel 1 Absatz 6/ter des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6/ter Falls die Erziehungsverantwortlichen im Rahmen des Elternunterrichts für die Erfüllung der Schul- und Bildungspflicht sorgen, ist dies jährlich der Schulführungskraft der gebietsmäßig zuständigen Schule staatlicher Art der Unterstufe bzw. bei der gewählten öffentlichen Schule der Oberstufe mitzuteilen. In dieser Mitteilung müssen die Erziehungsverantwortlichen mittels Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde gemäß Artikel 46 und 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, im Bewusstsein der von Artikel 76 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445/2000 vorgesehenen strafrechtlichen Folgen im Falle einer unwahren Erklärung oder Beurkundung:
- nachweisen, dass ein verpflichtendes Beratungsgespräch an der Schule, bei einem Experten/einer Expertin des Referats psychopädagogische Beratung der Pädagogischen Abteilung oder bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft durchgeführt wurde,
- erklären, welche Personen den Elternunterricht erteilen und über welche Qualifikationen sie verfügen,
- erklären, auf welche Art und Weise sie das Erreichen der in den Rahmenrichtlinien des Landes bzw. Lehrplänen festgelegten Bildungsziele sicherstellen, indem sie ein Programm vorlegen und im Detail darlegen, wie der Unterricht geplant und durchgeführt wird.“
(2) Nach Artikel 1 Absatz 6/ter des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„6/ter.1. Die Mitteilung auf Inanspruchnahme des Elternunterrichts laut Absatz 6/ter für das darauffolgende Schuljahr ist in der Regel innerhalb des Zeitraums für die Einschreibungen in die Schule oder spätestens bis zur Ausschlussfrist vom 31. Juli zu stellen. Der Elternunterricht ist für die Dauer eines gesamten Schuljahres durchzuführen; davon ausgenommen sind Situationen, die entsprechend begründet werden müssen. Die Schulführungskraft bzw. eine von ihr beauftragte Lehrperson kann im Laufe des Schuljahres Unterrichtsbesuche durchführen, wobei auch die sozioemotionale Kompetenz des oder der Minderjährigen beurteilt wird. Falls ein begründeter Verdacht darüber besteht, dass die Ausübung des Bildungsrechts des oder der Minderjährigen gefährdet ist, kann die Schulführungskraft bereits nach dem ersten Bewertungsabschnitt jene Schritte in die Wege leiten, die laut den geltenden Bestimmungen bei einer Verletzung der Schul- und Bildungspflicht vorgesehen sind. Die Minderjährigen, die sich im Elternunterricht befinden, müssen für den Aufstieg in die nächste Klasse und bis zur Erfüllung der Schul- und Bildungspflicht jährlich die Eignungsprüfung als externe Kandidatinnen/Kandidaten an jener Schule ablegen, bei der die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Elternunterrichts eingereicht wurde.“