(1) Es sind die Anlage Nr. 10, dem vorliegenden Gesetz beigefügt, betreffend das Modell der konsolidierten Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen und des Südtiroler Landtages, sowie die Anlagen, vorgesehen vom Artikel 11 Absatz 4 von Buchstabe a) bis Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, genehmigt.
(1) Die allgemeine konsolidierte Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen für das Haushaltsjahr 2020 ist laut den Ergebnissen, die aus den beigefügten Anlagen hervorgehen, genehmigt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.