Richtlinien für die Errichtung von Bienenständen
1. Diese Richtlinien regeln die Errichtung von Bienenständen und Lehrbienenständen im Sinne von Artikel 37 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, und von Anhang A, A 19) Buchstabe d) desselben Landesgesetzes.
1. Sofern vom Landschaftsplan ausdrücklich bestimmt, ist die Errichtung von Bienenständen oder Lehrbienenständen gestattet. Unberührt bleiben die Sonderbestimmungen der landschaftlichen Unterschutzstellungen über die zulässige Bautätigkeit in besonderen Schutzgebieten.
2. Die Errichtung von Bienenständen oder Lehrbienenständen unterliegt der Baugenehmigung. Keiner Baugenehmigung unterliegen Wanderbienenstände, die nur vorübergehend an einem Standort abgestellt werden.
3. Dem Antrag um Baugenehmigung ist ein positives Gutachten des Südtiroler Imkerbundes beizulegen.
4. Bienenstände oder Lehrbienenstände dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Sobald die Bienenhaltung aufgelassen wird, ist das Bauwerk abzubrechen.
1. Die antragstellende Person muss die Verfügbarkeit über das Grundstück für mindestens 10 Jahre nachweisen, sofern es nicht in Ihrem Eigentum steht.
2. Die antragstellende Person muss zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens zehn Bienenvölker besitzen und betreuen, diese ordnungsgemäß beim überbetrieblichen Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemeldet haben und über die erforderliche fachliche Qualifikation und eine der folgenden Bescheinigungen verfügen:
a) Nachweis über den Besuch eines Imker- Grundkurses, oder
b) Nachweis einer mindestens 3-jährigen Imkertätigkeit.
3. Der Bienenstand, der mit Ausnahme des Unterbaus aus Holz erbaut sein muss, darf eine Bruttofläche von 20 m² und eine Gebäudehöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Die Bienenstöcke müssen im Bienenstand untergebracht werden. Sofern der Platz darin aufgrund der großen Anzahl von Bienenstöcken nicht ausreicht, können einige davon auch im Außenbereich abgestellt werden.
1. Lehrbienenstände dienen Demonstrations- und Schulungszwecken sowie der Bienenhaltung und können von Imkervereinigungen (Imkervereinen oder Imkerbezirken), denen mindestens 20 Imker angehören, errichtet werden.
2. Lehrbienenstände müssen folgende Merkmale aufweisen:
− Bruttofläche von maximal 50 m²,
− Gebäudehöhe von maximal 3,50 m,
− Sanitärraum (Nasszelle) von mindestens 3 m²,
− getrennter Bereich innerhalb des Gebäudes für mindestens 10 Bienenvölker.
1. Wanderbienenstände werden nur vorübergehend an einem Standort abgestellt und können aus mehreren Bienenstöcken bestehen, die auf einer Plattform oder auf einem für den Verkehr zugelassenen Anhänger angeordnet sind. Eine Regenschutzvorrichtung ist ebenfalls zulässig.