Beschlüsse der Landesregierung Nr. 1434/2018 und Nr. 193/2021
1. Initiativen, für welche Südtiroler Unternehmen den Förderantrag zeitgerecht gemäß den Richtlinien „Maßnahmen zur Unterstützung der Internationalisierung der Unternehmen“ laut den jeweiligen Anlagen A zu den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 1434 vom 28. Dezember 2018, in geltender Fassung, und Nr. 193 vom 2. März 2021 eingereicht haben, können für bereits getätigte und nicht erstattete oder nicht erstattbare Ausgaben auch dann gefördert werden, wenn die Initiative verschoben, ausgesetzt oder abgesagt wurde, oder wenn das Unternehmen im Sinne der COVID-19-Eindämmung oder aus anderen organisatorischen Überlegungen entschieden hat, nicht daran teilzunehmen.
2. Auch wenn nicht im Antrag angeführt, werden mit der Teilnahme verbundene Ausgaben für den Transport und für Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen zugelassen.
3. Beiträge im Sinne dieses Artikels werden, sofern zulässig, als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, gewährt. Die italienische Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655, SA.59827 und zuletzt SA. 62495, notifiziert und von der Europäischen Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Genehmigung der Rahmennotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020, C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020, C(2021) 564 vom 28. Jänner 2021 und C(2021) 2570 vom 9. April 2021 genehmigt.
4. Beiträge im Sinne dieses Artikels sind nicht mit anderen Förderungen kumulierbar, die dieselben förderfähigen Kosten betreffen.
5. Der im Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinien „Maßnahmen zur Unterstützung der Internationalisierung der Unternehmen“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1434 vom 28. Dezember 2018, in geltender Fassung, vorgesehene zweijährige Ausschluss von den Förderungen für den Fall, dass die Begünstigten nicht mindestens 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe tätigen, wird ausgesetzt und findet nicht Anwendung.