(1) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2022, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.597.591.477,86 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 8.184.450.165,34 Euro genehmigt.
(2) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2023, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.144.639.791,58 Euro genehmigt.
(3) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2024, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.211.621.662,63 Euro genehmigt.“
(4) Im Sinne von Artikel 40 Absatz 2/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, werden weitere Investitionsausgaben im Ausmaß von 75.000.000,00 Euro für das Finanzjahr 2022 genehmigt, deren Deckung aus Verschuldungen besteht, welche nur für den tatsächlichen Kassenbedarf aufzunehmen sind. Dieser Betrag ist für die Finanzierung der Umfahrungsstraße in Percha vorgesehen. Die von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. März 2021, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehene Genehmigung der Kreditaufnahme wird im selben Maße reduziert. 2) 3)