(1) Für das Personal sind folgende Dienstränge festgelegt:
- Dienstrang 1: Betriebsleiter/Betriebsleiterin,
- Dienstrang 2: Maschinist/Maschinistin,
- Dienstrang 3: Seilbahnwart/Seilbahnwartin.
(2) Die Dienstränge beziehen sich auf folgende Kategorien von Anlagen:
Kategorie A: Schrägaufzüge, Schlittenlifte und spezielle Seilbahnanlagen, die nicht unter die folgenden Kategorien fallen,
Kategorie B: Zweiseilbahnen mit Pendelbetrieb oder intermittierendem Betrieb; Standseilbahnen sowie alle in der Kategorie A angegebenen Anlagen,
Kategorie C: Zwei- und Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen oder ähnliche Anlagen; Einseilbahnen mit intermittierendem Betrieb oder ähnliche Anlagen sowie alle in den Kategorien A, M, S/a und S/b angegebenen Anlagen,
Kategorie M: Einseilumlaufbahnen mit ständig am Förderseil verbundenen Fahrzeugen sowie die in den Kategorien S/a und S/b angegebenen Anlagen,
Kategorie S/a: Schlepplifte mit hoher Seilführung, Rodellifte und ähnliche Anlagen sowie die in der Kategorie S/b angegebenen Anlagen,
Kategorie S/b: Schlepplifte mit niederer Seilführung.
(3) Die Anerkennung der Eignung für die Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang eines Betriebsleiters/einer Betriebsleiterin und eines Maschinisten/einer Maschinistin erfolgt durch Ausstellung eines Befähigungsnachweises.
(4) Der Befähigungsnachweis wird für folgende Dienstränge ausgestellt:
- Dienstrang 1: Betriebsleiter/Betriebsleiterin,
- Dienstrang 2: Maschinist/Maschinistin.
(5) Der Befähigungsnachweis wird vom zuständigen Landesamt für jene Anwärter/Anwärterinnen ausgestellt, welche die vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und die in Artikel 13 angeführten Voraussetzungen besitzen.
(6) Der Befähigungsnachweis gilt für die Kategorien laut Absatz 2, sofern er sich auf den gleichen oder auf einen niedrigeren Dienstrang bezieht.
(7) Die Anerkennung der Eignung für die Anwärter/Anwärterinnen auf den in Absatz 1 genannten Dienstrang 3 als Seilbahnwart/ Seilbahnwartin wird vom/von der VT und vom Betriebsleiter/von der Betriebsleiterin vorgenommen, nachdem festgestellt wurde, dass die Anforderungen laut Artikel 13 Absatz 6 gegeben sind. Die Eignung wird durch die Vorlage des Verzeichnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) beim zuständigen Landesamt zuerkannt.
(8) Der/Die VT kann dem Maschinisten/der Maschinistin die Eignung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Betriebsleiters/einer Betriebsleiterin beschränkt auf die Anlage, der dieser/diese zugeteilt ist, zuerkennen, falls er/sie sich durch eine mindestens dreimonatige Arbeit in einer gleichartigen Anlage, einschließlich des Zeitraumes für Bau und Inbetriebsetzung, als geeignet erwiesen hat. Das zuständige Landesamt kann Einwände vorbringen und die Anerkennung aussetzen oder ablehnen; die Ernennung wird erst nach Zustimmung des zuständigen Landesamtes gültig.