(1) Nach Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 15, wird folgender Artikel 11 hinzugefügt:
“Art. 11 (Ausnahmeregelung)
1. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die im Schuljahr 2020/2021 mit Erfolg eine berufsbildende Schule abgeschlossen haben, ihre betriebliche Ausbildung jedoch wegen des COVID-19-Notstands nicht abschließen konnten, als Mindestlehrzeit für die Zulassung zu Lehrabschlussprüfungen, die im Zeitraum vom 15. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 stattfinden:
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.