(1) Zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Gesetzes wird ein Anti-Mobbing-Dienst ins Leben gerufen.
(2) Der Anti-Mobbing-Dienst ist bei der Gleichstellungsrätin/dem Gleichstellungsrat angesiedelt, die/der sich dazu der Ressourcen bedient, die ihrer/seiner Struktur zur Verfügung gestellt werden.
(3) Zudem übernimmt der Anti-Mobbing-Dienst Beratungs-, Informations- und Mediationsdienste für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen in Situationen von Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz.
(4) Die Dienste des Anti-Mobbing-Dienstes können von allen Bürgerinnen und Bürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.
(5) Den Bürgerinnen und Bürgern aller drei Sprachgruppen muss das Recht auf Gebrauch der Muttersprache gewährleistet werden.
(6) Der Anti-Mobbing-Dienst hat zudem die Befugnis:
- Informationen zur aktuellen Situation betreffend die Phänomene Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz vonseiten der Landesverwaltung und des Landesinstitutes für Statistik einzuholen,
- Sich externer Experten/Expertinnen in den verschiedenen Kompetenzbereichen zu bedienen.
(7) Der Anti-Mobbing-Dienst gewährleistet Information, Beratung und Mediation im gesamten Landesgebiet.
(8) Der Anti-Mobbing-Dienst schafft ein Netzwerk an Experten und Expertinnen (für die Bereiche Arbeitsrecht und Psychotherapie), an das sich Betroffene wenden können. Das Netzwerk bietet Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen vor Ort Unterstützung und Beratung.