1. Genossenschaftliche Körperschaften und Konsortien, die im Register der Genossenschaften der Provinz Bozen eingetragen sind und ihre Tätigkeit vorwiegend in Südtirol ausüben, können einen Zuschuss beantragen.
2. Die Anspruchsberechtigten laut Absatz 1 müssen die Voraussetzungen als Unternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.
3. Die Antragstellenden müssen außerdem im Handelsregister als „aktiv“ gemeldet sein und die Tätigkeit vor dem 31.12.2020 aufgenommen haben (Information gemäß Handelsregister) sowie:
a) Umsatzerlöse aus Verkäufen und Leistungen von mindestens 20.000 Euro (Posten A 1 der Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne von Artikel 2425 ZGB) im Geschäftsjahr 2020 erwirtschaftet haben, oder
b) ab dem 1. Januar 2018 gegründet worden sein und Umsatzerlöse aus Verkäufen und Leistungen von mindestens 10.000 Euro (Posten A 1 der Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne von Artikel 2425 ZGB) im Geschäftsjahr 2020 erwirtschaftet haben, oder
c) das erste Geschäftsjahr innerhalb 31.12.2021 abschließen oder abgeschlossen haben.
4. Voraussetzung für die Gewährung der Zuschüsse ist ein Rückgang des Produktionswertes von mindestens 20 Prozent (gesamter Posten A der Gewinn- und Verlustrechnung) im Geschäftsjahr 2020 im Verhältnis zum vorhergehenden Geschäftsjahr. Antragstellende gemäß Absatz 3 Buchstabe b) und c), können die Zuschüsse laut Artikel 4 ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs beanspruchen, sofern die anderen Voraussetzungen laut diesen Richtlinien erfüllt sind.
5. Von den Zuschüssen ausgeschlossen sind:
a) Gesellschaften für wechselseitige Unterstützung, Wohnbaugenossenschaften und Genossenschaften für den Bau von Parkplatzanlagen sowie Raiffeisenkassen und Garantiegenossenschaften (Confidi),
b) genossenschaftliche Körperschaften, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Abweichend davon können Zuschüsse für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014), die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, gewährt werden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben,
c) genossenschaftliche Körperschaften, die in der Bilanz zum 31.12.2019 ein negatives Nettovermögen aufweisen,
d) genossenschaftliche Körperschaften, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.