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1. Folgende Anlagen, die Bestandteile dieses Beschlusses sind, in Durchführung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzesdekretes vom 22. März 2021, Nr. 41, mit Gesetz vom 21. Mai 2021, Nr. 69, abgeändert und zum Gesetz erhoben, zu genehmigen:
a) Anlage 1: Verzeichnis der Skigebiete,
b) Anlage 2: Verzeichnis der Ateco-Kodizes, welches die Tätigkeiten der touristischen Unternehmen im Sinne von Artikel 4 des Kodexes der Anlage 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Mai 2011, Nr. 79, definiert.
2. Die Finanzmittel, welche der Autonomen Provinz Bozen aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzesdekretes vom 22. März 2021, Nr. 41, mit Gesetz vom 21. Mai 2021, Nr. 69, abgeändert und zum Gesetz erhoben, zugewiesen wurden, zur Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, im Sinne der Richtlinien, die mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 307 vom 30.03.2021, „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen“, und Nr. 373 vom 27.04.2021, „COVID-19 Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten“, in geltender Fassung, genehmigt wurden, und zwar zugunsten von Unternehmen, welche ihren Sitz in Gemeinden laut Anlage 1 zum Beschluss der Landesregierung Nr. 667 vom 02.08.2021 haben und die Tätigkeiten laut Anlage 2 zu diesem Beschluss ausüben.
3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Verzeichnis der innerhalb von Skigebieten gelegenen Gemeinden bereits mit Beschluss der Landesregierung Nr. 667 vom 02.08.2021 genehmigt wurde (Anlage 1).
4. Die Abteilung Finanzen wird beauftragt, nach Einsicht in die Sachverhaltsermittlung und in den vorliegenden Beschluss, mit einer eigenen Verwaltungsmaßnahme die Finanzmittel laut folgender Tabelle für das Haushaltsjahr 2021 einzutragen:
Kapitel: U14011.2032 Abteilung: 35
Betrag: 10.000.000,00 Euro
Kapitel: U14011.2033 Abteilung: 35
Betrag: 10.000.000,00 Euro
Kapitel: U07011.1362 Abteilung: R7
Betrag: 11.000.000,00 Euro
Kapitel: U07011.1363 Abteilung: R7
Betrag: 60.000.000,00 Euro
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.