(1) Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29, erhält folgende Fassung:
„2. Der Betrag des FNI wird wie folgt geschätzt:
FNIa = 30% x (IP”
a
- FNIns)
exp
“
(2) In Artikel 14 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29, ist der letzte Satz gestrichen.
(1) Artikel 3 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.