1. In Miteigentumsgebäuden, in Mehrzweckgebäuden und jedenfalls in Gebäuden mit mehr als einem Endnutzer, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- /Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, ist der Einbau von Temperaturreglern und von individuellen Verbrauchszählern für die Eigentümer verpflichtend.
2. In den Gebäuden laut Absatz 1 muss der effektive Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauch jeder einzelnen Baueinheit gemessen werden.
3. In den Gebäuden laut Absatz 1 ist an der zentralen Anlage zur Warmwasserbereitung ein Wärmemengenzähler anzubringen, sofern dies technisch durchführbar ist.
4. Falls in bestehenden Gebäuden der Einbau von individuellen Verbrauchszählern laut Absatz 1 technisch nicht durchführbar oder im Verhältnis zur potenziellen Energieeinsparung nicht kosteneffizient ist, hat der Eigentümer für den Einbau von Heizkostenverteilern bei jedem Heizkörper in den einzelnen Baueinheiten zur Messung des Wärmeverbrauchs für Heizung zu sorgen, außer ein solcher Einbau ist nicht kosteneffizient durchführbar.
5. Der Einbau von individuellen Verbrauchszählern in bestehenden Gebäuden gilt als technisch durchführbar, wenn der Einbau ohne Austausch der bestehenden Anbindungsleitungen im Gebäude erfolgen kann.
6. Falls der Einbau der individuellen Verbrauchszähler und der Heizkostenverteiler laut den Absätzen 1 und 4 technisch nicht durchführbar oder im Verhältnis zur potenziellen Energieeinsparung nicht kosteneffizient ist, muss dies in einem technischen Bericht eines befähigten Technikers/einer befähigten Technikerin dargelegt werden, der dem Anlagenheft beizulegen ist. Die Kosteneffizienz für den Einbau der Heizkostenverteiler muss mittels der Methodologie gemäß Norm UNI EN 15459 bewertet werden.
7. Nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, eingebaute individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler laut den Absätzen 1 und 4 müssen fernablesbar sein. Bis zum 1. Jänner 2027 müssen alle individuellen Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler laut den Absätzen 1 und 4, soweit technisch machbar und kosteneffizient durchführbar, mit dieser Funktion nachgerüstet werden. Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler gelten als fernablesbar, wenn für deren Ablesung kein Zugang zu den einzelnen Baueinheiten erforderlich ist.