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1. die Richtlinie über das Warnsystem der Autonomen Provinz Bozen gemäß den Anlagen, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen.
2. Die Abänderungen am Hauptdokument dieser Richtlinie über das Warnsystem der Autonomen Provinz Bozen erfolgen mit Beschluss der Landesregierung.
2. Die Abänderungen der Anhänge A, B, C, D, E und F zum Hauptdokument dieser Richtlinie über das Warnsystem der Autonomen Provinz Bozen erfolgt mit Dekret des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.