Mit Beschluss des Ministerrats vom 31. Jänner 2020 wurde auf dem ganzen Staatsgebiet für sechs Monate der Ausnahmezustand in Bezug auf das Gesundheitsrisiko in Zusammenhang mit dem Auftreten von Krankheiten aufgrund übertragbarer Viren erklärt.
Dieser Ausnahmezustand wurde anschließend mehrmals verlängert: mit Beschluss des Ministerrates vom 29. Juli 2020, bis zum 15. Oktober 2020, mit Beschluss des Ministerrats vom 7. Oktober 2020 bis zum 13. Jänner 2021, mit Beschluss des Ministerrats vom 13. Jänner 2021 bis zum 30. April 2021 und mit Beschluss des Ministerrats vom 21. April 2021 bis zum 31. Juli 2021.
Aufgrund der seit Herbst 2020 immer wieder ansteigenden Infektionszahlen wurden mehrere Dringlichkeitsmaßnahmen des Landeshauptmanns erlassen, mit welchen unter anderem die Aussetzung des Unterrichts in Präsenz und der Fernunterricht verordnet wurde:
- Mit den Dringlichkeitsmaßnahmen des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 3. November 2020, Nr. 63 und vom 12. November 2020, Nr. 69 wurde verordnet, die didaktische und pädagogische Tätigkeit in der Zeitspanne vom 4. bis 22. November 2020 in den Schulen der Oberstufe ausschließlich über Fernunterricht zu erteilen.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 19. November 2020, Nr. 71 wurde verordnet, den Fernunterricht in den Mittelschulen und in den Schulen der Oberstufe bis einschließlich 29. November 2020 weiterzuführen.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 27. November 2020, Nr. 73 wurde, unbeschadet des Präsenzunterrichts in der Grund- und Mitteilschule, verordnet, dass die schulischen und didaktischen Aktivitäten ausschließlich über Fernunterricht erfolgen.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 5. Jänner 2021, Nr. 1 wurde, unbeschadet des Präsenzunterrichts in der Grund- und Mittelschule, verordnet, dass die schulischen und didaktischen Aktivitäten in den Schulen der Oberstufe ab 7. Jänner 2021 für maximal 75% der Studierenden in Präsenz stattfinden.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 6. Februar 2021, Nr. 6 wurde verordnet, dass die schulischen und didaktischen Aktivitäten in den Mittel- und Oberschulen ab 8. Februar 2021 ausschließlich über Fernunterricht erfolgen.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 17. Februar 2021, Nr. 8 wurde verordnet, dass die schulischen und didaktischen Aktivitäten der Schulen aller Schulstufen vom 22. bis 28. Februar 2021 ausschließlich über einen integrierten Fernunterricht erfolgen.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 26. Februar 2021, Nr. 10 wurde verordnet, dass die schulischen und didaktischen Aktivitäten in den Mittel- und Oberschulen über Fernunterricht und in den Berufsbildungseinrichtungen, wenn möglich über Fernunterricht erfolgen.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 13. März 2021, Nr. 14 wurde der Fernunterricht an den Oberschulen und in den Berufsbildungseinrichtungen, abgesehen von einigen Ausnahmefällen, vom 15. März bis zum 6. April 2021 verlängert.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 19. März 2021, Nr. 15 wurde verordnet, dass ab dem 7. April 2021 und bis zur Beendigung des vom Südtiroler Sanitätsbetrieb organisierten Pilotprojekts zum Monitoring der Verbreitung der Sars-Cov-2-Infektion unter der Südtiroler Schulbevölkerung die Möglichkeit des Präsenzunterrichts auf jene Schülerinnen und Schüler beschränkt ist, welche sich dem Screening unterziehen; davon unberührt bleiben die Entscheidungen des Sanitätsbetriebes aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Tests.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 1. April 2021, Nr. 18 wurde verordnet, dass im Zeitraum vom 7. bis 30. April 2021 die schulischen und didaktischen Aktivitäten in den Ober- und Berufsschulen für maximal 75% der Schülerinnen und Schüler in Präsenz erteilt werden, wobei die Möglichkeit des Präsenzunterrichts auf jene Schülerinnen und Schüler beschränkt ist, die sich, im Rahmen des vom Südtiroler Sanitätsbetriebs organisierten Pilotprojekts zum Monitoring der Verbreitung der SARS-CoV-2-Infektion, vorgesehenen Screening unterziehen.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 16. April 2021, Nr. 19 wurde verordnet, dass das vom Südtiroler Sanitätsbetrieb organisierte Pilotprojekt zum Monitoring der Verbreitung der SARS-CoV-2-Infektion unter der Südtiroler Schulbevölkerung weiterhin unterstützt wird, welches die Möglichkeit des Präsenzunterrichts auf jene Schülerinnen und Schüler beschränkt, die am Screening teilnehmen.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 23. April 2021, Nr. 20 wurde die Fortführung der schulischen und didaktischen Aktivitäten in den Ober- und Berufsschulen für maximal 75% der Schülerinnen und Schüler in Präsenz, bestätigt.
- Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug vom 21. Mail 2021, Nr. 23 wurde die Fortführung der schulischen und didaktischen Aktivitäten in den Ober- und Berufsschulen für maximal 75% der Schülerinnen und Schüler in Präsenz bestätigt.
Die unterschiedlichen Formen des Unterrichts und des Lernens im Schuljahr 2020/21 wirken sich auf die Anwesenheit der Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge in den Heimen aus.
Gemäß Art. 3 des Einheitstextes der Landesgesetze über die Entfaltung der Berufsbildung, in geltender Fassung, erlassen mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, ist die Landesregierung ermächtigt, die im zitierten Artikel angeführten Förderungen zur Entwicklung der Berufsbildung zu ergreifen und die entsprechenden Richtlinien mit eigenem Beschluss festzulegen.
Mit Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 240 wurden die Richtlinien für die Gewährung der Förderungen zur Entwicklung der Berufsbildung genehmigt und unter anderem die Höhe der monatlichen Kostenbeiträge festgelegt, welche Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung sowie Lehrlinge für Unterkunft und Verpflegung in den Heimen, die direkt von den Landesberufs- und Fachschulen mit Personal der Landesverwaltung geführt werden, zu entrichten haben.
Gemäß Art. 3 des obgenannten Einheitstextes ist die Landesregierung ermächtigt, die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung sowie die Lehrlinge von der Bezahlung der Kostenbeiträge für Unterkunft und Verpflegung in den Heimen, die direkt von den Landesberufs- und Fachschulen mit Personal der Landesverwaltung geführt werden, voll oder teilweise zu befreien.
Aufgrund der verminderten Anwesenheit im Heim während der Unterrichtszeit wurde mit Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 285 für Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung der monatliche und für Lehrlinge der auf Wochenbasis festgelegte Kostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung in den direkt von den Landesberufs- und Fachschulen mit Personal der Landesverwaltung geführten Heimen für das Schuljahr 2020/21 in folgendem Ausmaß reduziert:
- um 15% bei Anwesenheit im Heim von mehr als der Hälfte bis 75% der Unterrichtstage laut Schulkalender bzw. Unterrichtsblock bei Lehrlingen
- um 30% bei Anwesenheit im Heim von mehr als 20% bis zur Hälfte der Unterrichtstage laut Schulkalender bzw. Unterrichtsblock bei Lehrlingen
- um 50% bei Anwesenheit im Heim bis 20% der Unterrichtstage laut Schulkalender bzw. Unterrichtsblock bei Lehrlingen
- die obgenannten Reduzierungen gelten auch für die Fälle von Quarantäne.
Um den Familien weiter entgegenzukommen wird es für zweckmäßig erachtet, für Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung den monatlichen und für Lehrlinge den auf Wochenbasis festgelegten Kostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung in den direkt von den Landesberufs- und Fachschulen mit Personal der Landesverwaltung geführten Heimen, für das Schuljahr 2020/21, auf der Grundlage der effektiven Anwesenheitstage im Heim zu berechnen und entsprechend zu reduzieren.
Die Landesberufs- und Fachschulen haben überprüft, dass die daraus resultierenden geringeren Einnahmen nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht in ihren Budgets führen, da sie durch niedrigere Betriebskosten und/oder einen Budgetüberschuss ausgeglichen werden, so dass diese Maßnahme keine neuen oder zusätzlichen Belastungen für den Landeshaushalt mit sich bringt.
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. für Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung den monatlichen und für Lehrlinge den auf Wochenbasis festgelegten Kostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung in den direkt von den Landesberufs- und Fachschulen mit Personal der Landesverwaltung geführten Heimen für das Schuljahr 2020/21 auf der Grundlage der effektiven Anwesenheitstage im Heim zu berechnen und entsprechend zu reduzieren.
2. den Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 285 zu widerrufen.