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1. die vom Südtiroler Jagdverband (SJV) vorgeschlagene Neufassung der Landesjagdordnung mit einigen Anpassungen in den Punkten 7, 11, 12 und 13 gemäß Anlage A zu genehmigen;
2. nach Ablauf der ersten beiden Jagdjahre dem Amt für Jagd und Fischerei seitens des SJV einen Bericht über die Umsetzung der eingeführten Regelungen und die erzielten Ergebnisse zu übermitteln, und erforderlichenfalls in der Landesjagdordnung verbindlichere Bestimmungen vorzusehen, insbesondere betreffend:
- die revierübergreifende Abschussplanung bei Gamswild,
- die Altersstruktur erlegter Gämsen
- die Schonzeit der Gamsgeißen im November (12.2)
- die Schonzeit des Jährlingshirsches vom 1. Mai bis 15. Juni (13.5)
- die Verwechslung Schmaltier-Jährlingshirsch (13.6)
- die Alterseinteilung der Hirsche (13.2.1)
- die Regelungen zur Zuteilung der Hirsche auf die Jäger im Revier (13.4).
3. den SJV gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 14/1987 zu verpflichten, den genehmigten Text der Landesjagdordnung in seinem Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.