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1. Den Mitgliedern der Gemeindekommissionen laut den Artikeln 4 und 68 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, wird eine Vergütung von 75,00 Euro, zuzüglich eventueller Fürsorgebeiträge und Mehrwertsteuer, für jede volle Stunde, d.h. 60 Minuten, sowie für Bruchteile einer Stunde über 15 Minuten entrichtet. Für Bruchteile einer Stunde unter 15 Minuten wird keine Vergütung entrichtet. Die Stundenvergütung wird nach demselben Berechnungsmodus auch für Lokalaugenscheine entrichtet.
2. Die Fahrtkosten können separat vergütet werden, auf der Grundlage des geltenden Kilometertarifs nach der Außendienstregelung für Landesbedienstete.
3. Den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen sowie den diese vertretenden Personen stehen die Vergütungen laut diesem Beschluss nicht zu.
4. Die Beteiligung des Landes an den Kosten für die Vergütungen für die Mitglieder der Kommission laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) des Landesgesetzes Nr. 9/2018, in geltender Fassung, wird gemäß Absatz 11 desselben Artikels mit der jährlichen Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt.
5. Dieser Beschluss wird auch auf das Mitglied der Gemeindebaukommission laut Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, angewandt.
6. Die bis 30. Juni 2020 gültige Vergütungsregelung wird auf sämtliche Fälle angewandt, in denen Fachpersonen des Landes unwesentliche Varianten von vor dem 1. Juli 2020 eingereichten Projekten überprüfen, welche die Gemeindebaukommission in Erwartung der Errichtung der Gemeindekommissionen laut den Artikeln 4 und 68 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 behandelt.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 223 vom 9. März 2021 ist widerrufen.
Dieser Beschluss wird ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region angewandt.
Dieser Beschluss wird als an die Allgemeinheit gerichteter Akt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.