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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2021, Nr. 301)
Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. September 2021, Nr. 39.

Art. 1

(1) Nach Artikel 7/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 7/quater eingefügt:

“ Art. 7/quater (Todesfall des Gesuchstellers)

1. Wenn der Gesuchsteller vor Erlass der Maßnahme zur Gewährung der Förderung verstirbt und festgestellt wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die Mitglieder der Familiengemeinschaft, bestehend aus den bei Gesuchseinreichung angegebenen Personen laut Artikel 7/ter, gegeben waren, kann das Gesuch zugunsten der hinterbliebenen gesuchsgegenständlichen Mitglieder der Familiengemeinschaft, die Eigentümer oder Fruchtnießer der Wohnung werden, genehmigt werden. Für die Festsetzung des Förderungsbetrags wird die Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung berücksichtigt.

2. Volljährige Familienmitglieder, die zur Abgabe der Erklärung der Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe verpflichtet sind, müssen die entsprechende Bescheinigung vor der Zulassung vorlegen.“

Art. 2

(1) Nach Artikel 8/ter Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:

„2. Infolge der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen in Zusammenhang mit dem COVID-19-bedingten Gesundheitsnotstand wird für Gesuche, die ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 eingereicht werden, ausschließlich für die Zwecke laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes das Nettoeinkommen allein aufgrund der EEVE 2019 berechnet, wenn dieses höher als das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwei Bezugsjahre im Sinne von Artikel 8/bis Absatz 1 ist.“

Art. 3

(1) Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 4

(1) Nach Artikel 22 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 22/bis eingefügt.)

“Art. 22/bis (Zuweisung der Förderung im Falle des Todes des Gesuchstellers)

1. Wenn der Gesuchsteller nach der Zulassung zur Wohnbauförderung, aber vor dem Beginn der Laufzeit der Sozialbindung laut Artikel 62 des Gesetzes verstirbt und er zum Zeitpunkt seines Todes bereits grundbücherlicher Eigentümer oder Fruchtnießer der gesuchsgegenständlichen Wohnung war, kann die Förderung zugunsten der Nachfolger im Sinne von Artikel 69 des Gesetzes umgeschrieben werden. Für Nachfolger unter fünf Jahren ist die Voraussetzung laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes nicht erforderlich. Wenn die Nachfolger Mitglieder der Familiengemeinschaft sind, die zusammen mit dem Gesuchsteller zur Förderung zugelassenen wurden, wird von der Kontrolle der Voraussetzungen abgesehen.

2. Wenn der Gesuchsteller nach der Zulassung zur Wohnbauförderung, aber vor dem Beginn der Laufzeit der Sozialbindung laut Artikel 62 des Gesetzes verstirbt und er zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht grundbücherlicher Eigentümer der gesuchsgegenständlichen Wohnung war, kann die Förderung zugunsten der hinterbliebenen, im Gesuch angeführten Mitglieder der Familiengemeinschaft, die Eigentümer oder Fruchtnießer der Wohnung werden, umgeschrieben werden. Für diese Personen wird von der Kontrolle der Voraussetzungen abgesehen.“

Art. 5

(1) Nach Artikel 38 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 38/bis eingefügt:

“Art. 38/bis (Ausnahmeregelung im Fall von standesamtlicher Trennung oder Scheidung)

1. Im Falle von standesamtlicher Trennung oder Scheidung durch Vereinbarung gemäß Artikel 45/bis Absatz 2/bis Buchstabe d) des Gesetzes, kommt die Ausnahmeregelung laut Absatz 2 desselben Artikels nur dann zur Anwendung, wenn das Eigentum, Miteigentum, lebenslängliche Fruchtgenuss- oder Wohnrecht an der Wohnung an den ehemaligen Ehegatten innerhalb von einem Jahr ab abgeschlossener Vereinbarung über die Trennung, die Auflösung oder das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe übertragen wird.“

Art. 6 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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