(1) Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Das Konzessionsdekret definiert die Konzessionswassermengen sowie die Art und Anzahl der Wasserfassungen. Die Modalitäten zur Wassermengenmessung, die Höhe der Konzessionsgebühr sowie die Höhe des umwelt- und ressourcenbezogenen, verbrauchsabhängigen Gebührenanteils werden von der Landesregierung festgelegt und alle zwei Jahre auf der Grundlage der Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß ASTAT-Index mit Dekret des Direktors der Landesagentur für Umwelt angepasst. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt:
a) für das Abfüllen von Mineralwasser:
1) für die Berechnung der Konzessionsgebühr:
1.1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
2) für die Berechnung des umwelt- und ressourcenbezogenen, verbrauchsabhängigen Gebührenanteils:
2.1. die tatsächlich im Vorjahr abgeleitete Wassermenge,
2.2. die in Flaschen abgefüllte Wassermenge, je nach Abfüllung in Ein- oder Mehrwegflaschen,
2.3. Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach konzessionierter Entnahmemenge,
b) für die Nutzung als Thermalwasser oder Heilwasser:
1) für die Berechnung der Konzessionsgebühr:
1.1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
2) für die Berechnung des umwelt- und ressourcenbezogenen, verbrauchsabhängigen Gebührenanteils:
2.1. die im vorhergehenden Jahr tatsächlich abgeleitete Wassermenge,
2.2. Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach konzessionierter Entnahmemenge,
c) für andere, nicht therapeutische Nutzungen:
1) für die Berechnung der Konzessionsgebühr:
1.1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
2) für die Berechnung des umwelt- und ressourcenbezogenen, verbrauchsabhängigen Gebührenanteils:
2.1. die im vorhergehenden Jahr tatsächlich abgeleitete Wassermenge,
2.2. Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach erlaubter Entnahmemenge.“