(1) Für das Landespersonal können eigene Mensadienste eingerichtet werden, die entweder direkt von der Verwaltung betrieben oder an ein spezialisiertes Unternehmen vergeben werden.
(2) Das Landespersonal kann die Mensadienste, einschließlich der Schulausspeisungen, anderer Körperschaften nutzen, sofern zwischen der Landesverwaltung und diesen Einrichtungen eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.
(3) Die Verwaltung stellt dem Landespersonal pro Arbeitstag einen einzelnen Essensgutschein im Wert laut Artikel 96 des BÜKV vom 12.02.2008 zur Verfügung, der alternativ zur Nutzung eines direkten, übertragenen oder konventionierten Mensadienstes gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet werden kann, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind.
(4) Das Landespersonal hat Anspruch auf den Essensgutschein gemäß Absatz 3, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn eine tägliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden oder eine tägliche Unterrichtszeit von mindestens 300 Minuten von Montag bis Donnerstag und von fünf Stunden oder eine tägliche Unterrichtszeit von mindestens 240 Minuten am Freitag geleistet wird;
- wenn die tägliche Arbeitszeit laut schriftlicher Festlegung durch den/die zuständige/n Vorgesetzte/n auf den Vormittag und den Nachmittag oder den Abend aufgeteilt ist, vorausgesetzt, dass die Rückkehr eine Mindestdauer von mindestens einer Stunde oder einer Unterrichtseinheit hat;
- wenn die tägliche Arbeitszeit laut schriftlicher Festlegung durch den/die zuständige/n Vorgesetzte/n auf den Nachmittag und den Abend aufgeteilt ist, vorausgesetzt, dass die Rückkehr eine Mindestdauer von mindestens einer Stunde oder einer Unterrichtseinheit hat.
Der Essensgutschein muss am betreffenden Arbeitstag, ohne zeitliche Einschränkungen, verwendet werden, andernfalls verfällt er;
(5) Der Essensgutschein berechtigt zum Verzehr oder Kauf einer Mahlzeit in einem vertragsgebundenen Betrieb. Wenn der Verzehr oder Kauf einer Mahlzeit in einem vertragsgebundenen Betrieb aufgrund einer nachgewiesenen Lebensmittelunverträglichkeit nicht möglich ist, ist das betroffene Personal berechtigt, eine Mahlzeit in einem nicht vertragsgebundenen Betrieb zu verzehren oder zu kaufen.
(6) Wenn das Personal, das überwiegend in einem ihm zugewiesenen Bezirk oder Gebiet tätig ist, keine Möglichkeit hat, die Mahlzeit in einem vertragsgebundenen oder – in Ausnahmefällen – nicht vertragsgebundenen Betrieb zu verzehren oder zu kaufen, steht ihm alternativ zum Essensgutschein eine Pauschalvergütung in Höhe von 12,00 Euro pro Tag gemäß Artikel 5, Absatz 2, Anlage 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12.02.2008 zu. 2)