1. Der Veranstalter kann Treffen, auch digitale, mit dem externen Experten/der externen Expertin zur Planung, Abstimmung, Durchführung sowie Reflexion und Nachbereitung der Tätigkeit und zur Planung der jeweils nächsten Schritte vorsehen. Dafür kann in besonderen Fällen eine Vergütung gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10, 11 und 12 vorgesehen werden.
2. Für die Ausarbeitung von didaktischem oder eventuellem Hilfsmaterial und für besondere zusätzliche Leistungen wie z.B. die Bereitstellung von zielgruppenspezifischen Materialien oder von Fragebögen, Lernvideos und Ähnlichem, für die Korrektur von Abschlussarbeiten, die Dokumentation von Arbeitsergebnissen, die technische Assistenz bei Online-Initiativen sowie die Aufzeichnung und Nutzung von Webinaren und Ähnlichem kann eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der gängigen Marktpreise, sofern vorhanden, zuerkannt werden.
3. In Ausnahmefällen kann für Initiativen besonderer Art unter Berücksichtigung der gängigen Marktpreise, sofern vorhanden, auch ein angemessener Betrag vorgesehen werden für
a) die Bezahlung der Bereitstellung von technisch-wissenschaftlichen Geräten,
b) die eventuelle Zahlung der diesbezüglichen Versicherung,
c) die eventuelle Bezahlung des Personals für die Bedienung der obgenannten Geräte,
d) die Entwicklung von Fotografien oder Filmen,
e) den Transport der Teilnehmenden vom Ort, an dem die Initiative grundsätzlich stattfindet, zum Ort der Durchführung eventueller praktischer Übungen.
4. Die Angemessenheit der Vergütung laut den Absätzen 2 und 3 wird von dem für die Auftragserteilung zuständigen Veranstalter auf der Grundlage der Ermittlung beurteilt, die von dem/der für die Initiative verantwortlichen fachkundigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin durchgeführt wurde.