(1) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Im Wildbereich werden durch dieses Gesetz die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Zudem werden Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vorgenommen.“
(2) In Artikel 5 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit gültigem Jagdgewehrschein“ gestrichen.
(3) Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„3. Mit Dekret des Landeshauptmanns werden die Voraussetzungen für jene Liegenschaften festgelegt, die der Agentur Landesdomäne anvertraut werden und die als Wildschutzgebiete gelten, sowie die Richtlinien für die Wildbewirtschaftung.“
(4) Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe q) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„q) auf Grundstücken zu jagen, die von einer Mauer, einem Gitterzaun oder einer anderen wirksamen Einfriedung mit einer Mindesthöhe von 1,20 m oder von ganzjährig vorhandenen Gewässern von wenigstens 1,50 m Tiefe und 3 m Breite umgeben sind. Dieses Verbot gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen, die eingezäunt worden sind, um Wildschäden zu vermeiden. Die bestehenden oder noch abzugrenzenden, geschlossenen Grundstücke müssen dem für die Jagd zuständigen Landesamt gemeldet werden. Die Eigentümer oder Pächter geschlossener Grundstücke müssen auf ihre Kosten die nötigen Grenztafeln anbringen,“.
(5) Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„3. Ansitzeinrichtungen dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden. Unbefugten ist das Besteigen der genannten Vorrichtungen verboten. Die Landesregierung erlässt entsprechende Richtlinien. Wer gegen diese Richtlinien verstößt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 200,00 bis 1.000,00 Euro.“
(6) Am Ende von Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhörung der auf dem Landesgebiet repräsentativsten Vereinigung der Wildgehegeinhaber die Voraussetzungen festgelegt, die Wildgehege erfüllen müssen sowie die Einzelheiten betreffend ihre Führung, die zu haltenden Wildarten und die Wildentnahme.“
(7) Artikel 19 Absätze 3, 4 und 6 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„3. Zur Errichtung von Gehegen ist nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates eine Ermächtigung des für die Jagd zuständigen Landesamtes erforderlich. Muss für die Führung des Geheges laut Absatz 2 die Umzäunung verstärkt werden, erteilt das für die Jagd zuständige Landesamt die Ermächtigung, vorbehaltlich eines nicht bindenden Gutachtens der für Natur und Landschaft zuständigen Landesabteilung. Diese Ermächtigung ersetzt sämtliche andere Ermächtigungen, die die geltenden Landschaftsschutzbestimmungen vorsehen. Bei der Bewertung werden die Pflichten laut Richtlinie 92/43/EWG und laut Richtlinie 2009/147/EG berücksichtigt.
4. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen laut den Absätzen 2 und 3 nicht mehr zutrifft, außer für bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bestehende, bereits genehmigte Wildgehege hinsichtlich der gehaltenen Wildarten und der Fläche. Einen Widerruf der Bewilligung verfügt der Direktor des für Jagd zuständigen Landesamtes ebenso bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnung.
6. In den Gehegen ist die Jagd verboten. Abschüsse dürfen nur vom Inhaber der in Absatz 3 genannten Ermächtigung, von Jagdschutzorganen oder von einem Jäger getätigt werden, der dazu vom für die Jagd zuständigen Landesamt ermächtigt ist. Der ermächtigte Jäger muss im Besitz eines Jagdgewehrscheines und des von Artikel 11 Absatz 6 vorgeschriebenen Versicherungsschutzes sein.“
(8) Nach Artikel 19 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„11. Sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, wird dem Wildgehegeinhaber oder einer von ihm der zuständigen Behörde namhaft gemachten Person eine Frist von 20 Tagen eingeräumt, um das aus dem Wildgehege entflohene Wild einzufangen, zu betäuben, oder zu erlegen. Ebenso können in begründeten Fällen und nach Anhören des Wildgehegeinhabers, die in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehenen Organe oder Inhaber eines Jagderlaubnisscheines gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde beauftragt werden, aus dem Gehege entflohenes Wild zu betäuben oder zu erlegen.“
(9) Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Für die Ausübung der der Vereinigung übertragenen Aufgaben und Befugnisse können Vereinbarungen abgeschlossen und Beiträge bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden. Auf Antrag der betroffenen Vereinigung können 50 Prozent des Beitrages als Vorschuss gezahlt werden. Die entsprechenden Richtlinien werden von der Landesregierung festgelegt.“
(10) Die Überschrift von Artikel 27 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Abschussplan, Trophäenbewertung und Hegeschau“.
(11) Artikel 27 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„3. Die Einhaltung des Abschussplanes und der gemäß Artikel 24 erlassenen Vorschriften werden jährlich über die Abschusslisten und über die Trophäenbewertungen überprüft; dabei sind sämtliche Trophäen des Schalenwildes vorzuzeigen, das im Vorjahr in den Jagdrevieren kraft Gesetzes und in den Eigenjagden erlegt wurde. Für Fallwild sind eigene Listen zu führen. Die Bestimmungen zur Dokumentations- und Überwachungspflicht werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“
(12) Nach Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Der für die Jagd zuständige Landesrat verfügt, unter Berücksichtigung der EU- und staatlichen Bestimmungen, die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung invasiver Wildtiere. Mit den eventuellen Entnahmen werden die Organe gemäß Artikel 31 Absatz 1 beauftragt.“
(13) Artikel 31 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„4. Falls in einem Jagdrevier für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten kein ordnungsgemäßer Jagdschutz gewährleistet ist, widerruft das für die Jagd zuständige Landesamt nach vorheriger Verwarnung die ausgestellten Jagderlaubnisscheine. In solchen Fällen werden Abschüsse von jagdbaren Tieren, die aus wildbiologischen Gründen bzw. im Sinne einer angemessenen Wildhege oder zum Schutz land- oder forstwirtschaftlicher Kulturen notwendig sind, von den hauptberuflichen Jagdaufsehern sowie von Angehörigen des Landesforstkorps vorgenommen, die das für die Jagd zuständige Landesamt beauftragt.“
(14) Artikel 32 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„8. Die hauptberuflichen Jagdaufseher sind ermächtigt, schwerkrankes Wild, einer Infektions- oder parasitären Krankheit verdächtigtes sowie schwerverletztes jagdbares Wild jederzeit zu erlegen, um dessen Leiden zu verkürzen und die Ausbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Die hauptberuflichen Jagdaufseher und die mit einer schriftlichen Vollmacht des für die Jagd zuständigen Landesrates ausgestatteten freiwilligen Aufseher der Eigenjagdreviere sowie die Angehörigen des Landesforstkorps sind weiters ermächtigt, im Zeitraum laut Artikel 4 zu jeder Tages- und Nachtzeit Raubwild zu fangen oder zu erlegen.“
(15) Nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„e) im Besitz eines gültigen Jagdgewehrscheines sind.“
(16) In Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „während der erlaubten Schusszeit,“ die Wörter „die Hunde für die vom Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes organisierte Brackenjagd auf Füchse nach dem 15. Dezember,“ eingefügt und nach den Wörtern „für Blinden-, Militär- und Polizeihunde im Einsatz“ die Wörter „als auch für Jagdhunde in Begleitung von dienstausübenden hauptberuflichen Jagdaufsehern“ eingefügt.
(17) In Artikel 35 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „, welche den Jagdgewehrschein besitzen,“ gestrichen.
(18) Die Überschrift von Artikel 37 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Beihilfen bei Wildschäden“.
(19) Nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„c) von Hasen oder Kleinraubtieren trotz Maßnahmen zur Schadensverhütung verursacht wird.“
(20) In Artikel 38 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „, auch mittels bevollmächtigten Beamten,“ gestrichen.
(21) Nach Artikel 38 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„8. Die in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Ausgaben, sei es in Form von Vergütungen oder Schadenersatz, gelten als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).“
(22) Nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„k) wer in Gehegen im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 6/bis oder Artikel 10 Wild erlegt oder erlegen lässt, wird mit einer Geldbuße von 300,00 Euro bis 3.000,00 Euro bestraft. Der Verwaltungsstrafe unterliegen sowohl der Schütze als auch der Betreiber des Geheges, sofern dieser an der Tat beteiligt war.“
(23) Der Vorspann von Artikel 40/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Mit dem Bußgeldbescheid wird die vorgesehene Verwaltungsstrafe und gegebenenfalls die Zusatzstrafe verhängt. Je nach Schwere der Übertretung wird die Aussetzung der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum bis zu vier Jahren oder die Einschränkung der Jagderlaubnis auf einzelne jagdbare Tierarten in folgenden Fällen verfügt:“.
(24) Artikel 22 Absatz 6, Artikel 31 Absatz 4/bis, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 42 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, sind aufgehoben.
(25) Die aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten belaufen sich für das Jahr 2021 auf 3.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 3.000,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 3.000,00 Euro. Die Deckung erfolgt durch entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellungen im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2021-2023. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.