1. Folgende Ausgabeposten sind zulässig:
a) Direkte Kosten:
1) Kursleitung (interne oder externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
2) Dozenten und Dozentinnen (interne oder externe),
3) Tutoring (interne oder externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
4) Fahrtspesen,
5) Verpflegungskosten,
6) Miete von didaktischen Geräten,
7) Miete der Unterrichtsräume,
8) Kursmaterial,
b) Indirekte Kosten:
1) Personalkosten für Verwaltung und Buchführung,
2) Fixkosten.
2. Für die Kursleitung laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1 gilt Folgendes:
a) Unter diesen Posten fallen alle Ausgaben für die Planung, Vorbereitung und Realisierung der Weiterbildungsmaßnahme.
b) Ausgaben für die Kursleitung sind im Ausmaß von maximal 40 Prozent der gesamten Weiterbildungsstunden (Theorie- und Praxisunterricht) zulässig.
c) Zur Festlegung der Kosten für das beteiligte eigene Personal der Weiterbildungsanbieter sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für diese Personen pro Stunde gemäß Artikel 35 zu berechnen. Auf keinen Fall dürfen die für die externen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zulässigen Höchstsätze gemäß Buchstabe d) dieses Absatzes überschritten werden.
d) Für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist eine Vergütung von maximal 80,00 Euro pro Stunde vorgesehen.
e) Zur Berechnung der Kosten für die Kursleitung sind die allgemeinen Bestimmungen laut Artikel 35 Absätze 1 und 3 anzuwenden.
3. Für die Dozenten und Dozentinnen laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2 gilt Folgendes:
a) Zur Festlegung der Kosten für die beteiligten internen Dozenten und Dozentinnen der Weiterbildungsanbieter sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für diese Personen pro Stunde gemäß Artikel 35 zu berechnen. Auf keinen Fall dürfen die für die externen Dozenten und Dozentinnen zulässigen Höchstsätze gemäß Buchstabe b) dieses Absatzes überschritten werden.
b) Für externe Dozenten und Dozentinnen sind je nach Ausbildungsgrad, Lehr- und Arbeitserfahrung drei Vergütungsgruppen vorgesehen:
1) Gruppe A: bis zu 120,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe umfasst Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.
2) Gruppe B: bis zu 100,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe umfasst Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.
3) Gruppe C: bis zu 80,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe umfasst Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.
c) Zur Berechnung der Kosten für die Dozenten und Dozentinnen sind die allgemeinen Bestimmungen laut Artikel 35 Absätze 1 und 2 anzuwenden.
4. Für das Tutoring laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 3 gilt Folgendes:
a) Die Ausgaben für das Tutoring sind im Ausmaß von maximal 50 Prozent der gesamten Weiterbildungsstunden (Theorie- und Praxisunterricht) zulässig.
b) Die Verwaltung entscheidet aufgrund der Beschreibung der geplanten Weiterbildungsmaßnahme über die Notwendigkeit eines Tutorings und das entsprechende zulässige Stundenausmaß.
c) Zur Festlegung der Kosten für das beteiligte eigene Personal der Weiterbildungsanbieter sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für diese Personen pro Stunde gemäß Artikel 35 zu berechnen. Auf keinen Fall dürfen die für die externen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zulässigen Höchstsätze gemäß Buchstabe d) dieses Absatzes überschritten werden.
d) Für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist eine Vergütung von maximal 50,00 Euro pro Stunde vorgesehen.
e) Zur Berechnung der Kosten für das Tutoring sind die allgemeinen Bestimmungen laut Artikel 35 Absätze 1 und 3 anzuwenden.
5. Für die Fahrtspesen laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 4 gilt Folgendes:
a) Es sind nur Fahrtspesen für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Dozenten und Dozentinnen, Kursleitung, Tutoring) bei Präsenzunterricht zulässig.
b) Es werden nur die Spesen für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Kursort mit dem eigenen Personenkraftwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder, wenn der zu erreichende Ort mindestens 300 km vom Ausgangsort entfernt ist, mit dem Flugzeug anerkannt.
c) Bei Benützung des eigenen Personenkraftwagens werden gemäß geltender Außendienstregelung des Landes neben dem Kilometergeld auch die Autobahnmaut und die Parkgebühren gegen Vorlage der entsprechenden Belege anerkannt. Taxikosten werden nur in begründeten Fällen anerkannt.
6. Für die Verpflegungskosten laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 5 gilt Folgendes:
a) Es sind nur Verpflegungskosten für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Dozenten und Dozentinnen, Kursleitung, Tutoring) bei Präsenzunterricht zulässig.
b) Für jede Mahlzeit werden die Kosten bis zu der Ausgabengrenze erstattet, die in der geltenden Außendienstregelung des Landes festgelegt ist.
c) Nicht zulässig sind Unterkunftskosten und Spesen für Extrakonsumationen, wie zum Beispiel Bar, Frigobar, Telefon und Ähnliches.
7. Für die Miete von didaktischen Geräten laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 6 gilt Folgendes:
a) Zulässig sind nur Ausgaben für die Miete von außerordentlichen didaktischen Geräten, die zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme erforderlich sind.
b) Nicht zulässig sind hingegen Ausgaben für die Miete von Online-Plattformen, den Ankauf von Lizenzen für Videokonferenzen-Software und Ähnliches und die Miete von Geräten, die zur Grundausstattung eines Unterrichtsraumes für die Durchführung eines Kurses gehören (z.B. Laptop, Beamer, Overhead-Projektor, Flipcharts, Pinnwand, Moderationskoffer, Fernsehgerät, DVD/CD-Player und Ähnliches).
8. Für die Miete der Unterrichtsräume laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 7 gilt Folgendes:
a) Der für die Miete festgelegte Betrag muss im Kostenvoranschlag angegeben und bei Abrechnung mit quittierter Rechnung belegt werden. Die zulässigen Höchstausgaben pro Tag betragen 300,00 Euro.
b) Ausgaben für die Benutzung betriebseigener Räumlichkeiten oder jener der eigenen Dachorganisation sind nicht zulässig.
9. Für das Kursmaterial laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 8 gilt Folgendes:
a) Dieser Posten umfasst die Kosten für den Ankauf von Kursmaterial (Bücher, Verbrauchs- und Übungsmaterial), das den an der Weiterbildungsmaßnahme Teilnehmenden zur Verfügung gestellt wird; diese Kosten sind im Ausmaß von maximal 100,00 Euro pro Person zulässig. Nicht zulässig sind hingegen die Kosten für Büromaterial.
b) Das für die Bildungsmaßnahme vorgesehene Material ist im Kostenvoranschlag genau aufzulisten und zu beschreiben und muss für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme verwendet werden; die entsprechenden Ausgaben sind bei Abrechnung durch quittierte Einkaufsrechnungen zu belegen.
c) Das bei der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme verwendete oder hergestellte Material darf nicht vermarktet werden.
10. Für die indirekten Kosten laut Absatz 1 Buchstabe b) gilt Folgendes:
a) Unter den Posten „Personalkosten für Verwaltung und Buchführung“ fallen die Kosten für das Personal, welches mit Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten sowie mit der Buchführung in Zusammenhang mit der Weiterbildungsmaßnahme beauftragt ist.
b) Unter den Posten „Fixkosten“ fallen alle zu Lasten des Weiterbildungsanbieters gehenden Gemeinkosten wie jene für Reinigung, Telefon, Wasser, Heizung, Strom und Miete für die Verwaltungs- und Büroräume.
c) Die indirekten Kosten sind als Pauschalverrechnungssatz in Höhe von maximal 20 Prozent der genehmigten direkten Kosten zulässig.
d) Die indirekten Kosten müssen weder bei Antragstellung noch bei der Abrechnung belegt werden. Bei Kontrollen und Überprüfungen muss der Weiterbildungsanbieter jedoch darlegen, wie er diese Kosten berechnet hat.
e) Die Abrechnung der indirekten Kosten mit Pauschalverrechnungssatz darf in keinem Fall eine künstliche Erhöhung der direkten Kosten zur Folge haben. Sind die direkten Kosten bei der Abrechnung niedriger als die ursprünglich genehmigten, wird auch der pauschal anerkannte Betrag für die indirekten Kosten anteilsmäßig reduziert.