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1. Folgende Änderung an den “Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen” laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 795, vom 18. Juli 2017, wird genehmigt:
a) Artikel 5 Punkt 5.5 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
"a) regelmäßige Ermittlung des Bedarfs an krankenpflegerischen, rehabilitativen, psychiatrischen und psychologischen Leistungen,",
b) Nach Artikel 5 Punkt 5.5 Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"5. Für die psychiatrischen Leistungen sind folgende Berufsbilder zulässig:
a) Psychiater/Psychiaterin,
b) Neuropsychiater/Neuropsychiaterin.
6. Für die psychologischen Leistungen sind folgende Berufsbilder zulässig:
a) Psychologe/Psychologin,
b) Psychotherapeut/Psychotherapeutin.",
c) Nach Artikel 5 Punkt 5.11 werden folgende Punkte 5.11/bis und 5.11/ter eingefügt:
„5.11/bis Parameter für Psychiater/Psychiaterinnen
1. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet der Sanitätsbetrieb die Betreuung durch Psychiater/Psychiaterinnen im Ausmaß von einer Personaleinheit je 450 Nutzerinnen und Nutzer, in Bezug auf die Gesamtheit der auf Bezirksgemeinschaftsebene/ Betriebsebene bei stationären und teilstationären Sozialdiensten für Menschen mit Behinderungen aufgenommenen Personen.“
„5.11/ter Parameter für Psychologen/Psychologinnen
1. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet der Sanitätsbetrieb die Betreuung durch Psychologen /Psychologinnen im Ausmaß von einer Personaleinheit je 350 Nutzerinnen und Nutzer in Bezug auf die Gesamtheit der auf Bezirksgemeinschaftsebene/ Betriebsebene bei stationären und teilstationären Sozialdiensten für Menschen mit Behinderungen aufgenommenen Personen.“
d) Nach Artikel 5 Punkt 5.9.1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
"2/bis. Nach der Bewertung des Pflegebedarfs der Nutzerinnen und Nutzer des Dienstes kann die nächtliche Anwesenheit auch durch eigens ausgebildete ehrenamtlich Tätige gewährleistet werden.“
2. Folgende Änderung an den “Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilstationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung” laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 821 vom 1. Juli 2014 wird genehmigt:
a) Punkt 2.2.2 erhält folgende Fassung:
„2.2.2 Personal mit Erziehungsaufgaben und Betreuungspersonal
Für Fachpersonal mit Erziehungsaufgaben kommen folgende Berufsbilder in Frage:
a) Behindertenerzieher/Behindertenerzieherin
b) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin
c) Soziologe/Soziologin und Pädagoge/ Pädagogin
d) Arbeitserzieher/Arbeitserzieherin, beschränkt auf die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung
e) Berufsbilder, die den oben genannten gleichgestellt sind.
Findet der Träger kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er für die Erziehungsaufgaben auch anderes, ähnlich qualifiziertes Personal einstellen wie z.B. Sozialassistenten und Sozialassistentinnen, Psychologen und Psychologinnen oder Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, jedoch nur bis maximal ein Drittel der Personalressourcen mit Erziehungsaufgaben, die im Stellenplan für jeden einzelnen Wohndienst und Dienst zur Arbeitsbeschäftigung im Bereich Sozialpsychiatrie vorgesehen sind.
Für Personal mit Betreuungsaufgaben kommen folgende Berufsbilder in Frage:
a) Betreuer/Betreuerin für Menschen mit Behinderung,
b) Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin.
Findet der Träger kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er für die Betreuungsaufgaben auch anderes, ähnlich qualifiziertes Personal einstellen wie z.B. Pflegehelfer und Pflegehelferinnen, Altenpfleger und Altenpflegerinnen sowie Familienhelfer und Familienhelferinnen, jedoch nur bis maximal ein Drittel der Personalressourcen für Betreuungsaufgaben, die im Stellenplan für jeden einzelnen Wohndienst und für jeden einzelnen Dienst zur Arbeitsbeschäftigung im Bereich Sozialpsychiatrie vorgesehen sind. Diese Höchstgrenze kann auch Personen umfassen, die eine berufsbegleitende Ausbildung zu den oben genannten Berufsbildern absolvieren, gleich ob es sich dabei um geeignete oder sonstige Berufsbilder handelt, beschränkt auf den Zeitraum, der für die Erlangung des entsprechenden Ausbildungsabschlusses vorgesehen ist.
Unter die Höchstgrenze von einem Drittel fällt auch das Personal mit einer handwerklichen Berufsqualifikation, wie z.B. Tischler und Tischlerinnen, Keramiker und Keramikerinnen, Maler und Malerinnen, Schneider und Schneiderinnen, das je nach Bedarf und angebotener Tätigkeit bei den Arbeitsrehabilitationsdiensten und Berufstrainingszentren eingesetzt wird. Diese Personen sind verpflichtet, Weiterbildungskurse im sozial-pädagogischen Bereich zu besuchen.".
3. Ab dem Datum der Genehmigung dieses Beschlusses haben die Trägerkörperschaften der Sozialdienste drei Jahre Zeit, um sich an die neuen Personalparameter laut den Absätzen 5.11/bis und 5.11/ter des Beschlusses vom 18.07.2017 Nr. 795 anzupassen und die entsprechenden Einvernehmensprotokolle abzuschließen.
4. Dieser Beschluss bringt keine Ausgabenzweckbindung mit sich.
Als an die Allgemeinheit gerichteter Akt wird dieser Beschluss gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.