(1) Um Investitionen in Ultrabreitbandnetze in Nicht-Marktversagensbereichen zu beschleunigen, und in jedem Fall unter Einhaltung der europäischen und nationalen Telekommunikationsvorschriften, ist die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an der Kapitalerhöhung der beteiligten Gesellschaft „Infranet AG“ gestattet, welche in Form von Geld für Euro 40.000.000,00 und in Form von Natur für Euro 8.850.000,00 erfolgt, unter Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 2343-ter des Zivilgesetzbuches.
(2) 2)
(3) Unter Einhaltung der in Artikel 5 des Gesetzesdekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, festgelegten Bedingungen, können die Hilfskörperschaften im Sinne von Artikel 11-ter des Gesetzesdekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, sowie die In-House Gesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o) des Gesetzesdekrets vom 19. August 2016, Nr. 175, über die die Autonome Provinz Bozen eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen, In-House Aufträge an andere In-House juristische Personen vergeben, die - auch gemeinsam mit anderen öffentlichen Körperschaften - von derselben Provinz kontrolliert werden, sofern die Provinz einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der betrauenden juristischen Person und der mit dem Auftrag betrauten juristischen Person ausübt und auch bei nicht identischer Unternehmensstruktur keine Beteiligung von Privatkapital vorliegt. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die in Artikel 192 Absatz 2 des Gesetzesdekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, festgelegt sind.
(4) Die Deckung der Mehrkosten, welche aus der Kapitalerhöhung in Form von Geld laut Absatz 1 entstehen, die sich für das Jahr 2021 auf Euro 40.000.000,00 belaufen, erfolgt durch die ermächtigte Verschuldung gemäß dieses Gesetzes.