(1) Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 29 (Berufliche Voraussetzungen Berufslehrgänge und Ausbildungsnachweise)
1. Zum Nachweis der beruflichen Befähigung werden die folgenden Studientitel oder Ausbildungsnachweise anerkannt, sofern die jeweiligen Studienordnungen oder Lehrpläne im Wesentlichen die Fachbereiche laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes, in geltender Fassung, abdecken:
- Abschlussdiplom einer Oberschule oder einer Hochschule, auch im Rahmen eines dreijährigen Studiums,
- Abschlusszeugnis eines Berufslehrganges, das von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Einrichtung mit entsprechenden hoheitlichen Aufgaben ausgestellt wurde, beschränkt auf Lehrgänge im Umfang von mindestens 90 Stunden.
2. Unbeschadet der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anerkennung der im Ausland erworbenen beruflichen Befähigungsnachweise, Abschlusszeugnisse von Ausbildungs- und Berufslehrgängen, Schulabschlüsse und akademischen Studientitel, kann die Kommission für die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben überprüfen und entscheiden, ob diese Nachweise für den Erhalt der Befähigung ausreichen. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen bestehen:
- das Abschlusszeugnis wurde von einer öffentlichen Einrichtung ausgestellt oder von einer Einrichtung mit entsprechenden hoheitlichen Aufgaben eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz,
- es handelt sich um das Abschlussdiplom einer Oberschule oder einer Hochschule, auch im Rahmen eines dreijährigen Studiums, das Abschlusszeugnis eines Berufslehrgangs im Umfang von mindestens 90 Stunden, das Diplom im Rahmen einer höheren Berufsbildung mindestens auf Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQF),
- die Studienordnung oder der Lehrplan, die oder der dem vorgelegten Abschlusszeugnis zugrunde liegt, enthält im Wesentlichen die für die Prüfung laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehenen Fachbereiche.
3. Die Anerkennung von Abschlusszeugnissen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurden, erfolgt gemäß den für diesen Bereich geltenden Vorschriften.“