1. Die Wohngemeinschaft ist ein stationärer Dienst mit Teilbetreuung, der sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Unterstützung anbietet, um die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Nutzerinnen und Nutzer zu entwickeln und aufzuwerten, mit dem Ziel, vor Ort den maximalen Grad an Wohnautonomie und soziale Inklusion zu erwerben.
2. Die Wohngemeinschaft richtet sich in der Regel an eine einzige Zielgruppe gemäß Artikel 3, die die Trägerkörperschaft aufgrund der vorwiegenden Nutzerinnen und Nutzer definiert. Es werden die Akkreditierungsrichtlinien für den Bereich dieser Zielgruppe angewendet.
3. Einige Plätze können, aufgrund der im individuellen Projekt beschriebenen spezifischen Bedarfslage der Person, an Nutzerinnen und Nutzer anderer Zielgruppen laut Artikel 3 angeboten werden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) die Vereinbarkeit der Charakteristika und des Funktionsniveaus der Person bezogen auf die ausgewählte Wohngruppe,
b) die Betreuungskontinuität für die Person während ihres gesamten Aufenthalts in der Wohngemeinschaft durch den zuweisenden Gesundheitsdienst, der als Ansprechpartner für das Personal des Dienstes fungiert,
c) ein Organisationsmodell, das für die Aufnahme der Person geeignet ist.
4. Die Zwecke der Wohngemeinschaften sind:
a) Erwerb, Ausbau und Erhalt der Fähigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung des Alltagslebens und der Freizeitaktivitäten, auch im Hinblick auf den anschließenden Übergang in eine Trainingswohnung oder in andere Formen unterstützten Wohnens, oder die direkte Erlangung der Wohnautonomie in einer eigenen Wohnung,
b) Erhalt und Ausbau der persönlichen Autonomie und Förderung der Selbstbestimmung,
c) Normalisierung des Alltagslebens,
d) Aufbau und Pflege eines Netzes sozialer Beziehungen,
e) Inklusion und größtmögliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,
f) Förderung einer regelmäßigen Arbeits- oder Beschäftigungstätigkeit oder einer sinnstiftenden Tagesstrukturierung.
5. Die Wohngemeinschaft richtet sich an Personen:
a) die, sozialpädagogischer Begleitung bedürfen,
b) die keiner intensiven und dauerhaften Betreuung und Pflege bedürfen,
c) die zeitweilig allein oder in Gemeinschaft mit anderen Nutzern und Nutzerinnen ohne die ständige Anwesenheit von Fachkräften wohnen können,
d) deren Bedarf an den Gesundheitsleistungen der Rehabilitation und Krankenpflege in der Wohngemeinschaft nicht die in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegten Parameter, wenn vorgesehenen, übersteigt.
6. Für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, einer Abhängigkeitserkrankung oder mit einer Doppeldiagnose gelten für die Aufnahme zusätzlich folgende Voraussetzungen:
a) der regelmäßige Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsdienst,
b) die psychophysische Stabilität der Person in Bezug auf den Zweck der Wohngemeinschaft,
c) keine aktive Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen oder Verhaltensabhängigkeiten. Eine eventuelle Aufnahme von Personen ohne die Voraussetzung laut diesem Buchstaben hängt von der Bewertung der Sozialdienste ab, die in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsdienst erfolgt.
7. Bei Bedarf kann ein telefonischer Bereitschaftsdienst aktiviert werden.
8. Die Wohngemeinschaft stellt für die Nutzerinnen und Nutzer eine vorübergehende oder eine dauerhafte Unterkunft dar. Die Dauer des Aufenthalts ist an das individuelle Projekt gebunden.
9. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
10. Die Wohngemeinschaft besteht aus einer oder mehreren Wohneinheiten, die jeweils zwei bis sechs Plätze anbieten. Zusätzlich können auch einige Plätze in Form von Kleinwohnungen angeboten werden. Ausgenommen sind die bereits vor dem Anwendungsdatum dieser Richtlinien bestehenden Dienste.
11. Beim Übergang in die eigene Wohnung wird der Nutzer oder die Nutzerin, wenn notwendig, durch den Dienst der sozialpädagogischen Wohnbegleitung begleitet. Vor dem eventuellen Übergang zum Dienst der sozialpädagogischen Wohnbegleitung kann das Personal der Wohngemeinschaft bei Bedarf für einen maximalen Zeitraum von zwei Monaten die Begleitung der Nutzerin oder des Nutzers in der eigenen Wohnung fortführen. Das Personal der Wohngemeinschaft kann für einen maximalen Zeitraum von zwei Monaten die Begleitung der Nutzerin oder des Nutzers auch bei Übergang in andere Formen unterstützten Wohnens fortführen.
12. Zur Förderung der Inklusion können einzelne Plätze innerhalb der Wohngemeinschaften an Studierende oder andere von der Trägerkörperschaft bestimmte Personengruppen vergeben werden. Die Aufnahme dieser Zielgruppen ist an die Verpflichtung gebunden, an den von der Trägerkörperschaft festgelegten Aktivitäten für eine von dieser bestimmte Anzahl von Stunden aktiv am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen.