(1) In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „bis zum 1. Dezember 2018“ durch die Wörter „innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Frist“ ersetzt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.