1. Die ärztliche Bezugsperson ist der Garant für die Gesundheitsversorgung der Bewohner und die ordnungsgemäße Erbringung der Gesundheitsleistungen innerhalb der Einrichtung, damit diese sicher, von Personal mit angemessener Vorbereitung und unter entsprechenden hygienisch-sanitären Voraussetzungen sowie unter Einhaltung der berufsethischen Grundsätze, durchgeführt werden.
2. Die beauftragte ärztliche Bezugsperson arbeitet eng mit der Direktion des Seniorenwohnheimes und der Pflegedienstleitung zusammen. Dabei obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie überwacht die ordnungsgemäße Abfassung und Aufbewahrung der Gesundheitsdokumentation.
b) Sie sorgt, gemeinsam mit einer verantwortlichen Person des Seniorenwohnheimes, für die Aushändigung von Kopien der Gesundheitsdokumentation an die Interessierten. Dabei hält sie sich an die Vorschriften des jeweiligen Einrichtungsträgers und handelt im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
c) Sie überwacht die hygienisch-sanitären Aspekte in der Führung des Heimes, mit besonderem Augenmerk auf die Abläufe der Sterilisierung, der Sanifikation und der Desinfektion.
d) Sie nimmt unterstützend an Tätigkeiten, wie z.B. interdisziplinäre und multiprofessionelle Fallbesprechungen mit den Bewohnern, den Familienangehörigen, dem Pflegeteam und den Ärzten für Allgemeinmedizin teil.
e) Sie übermittelt selbst und/oder mahnt die Weiterleitung der Meldung von Infektionskrankheiten, welche eventuell im Tätigkeitsumfeld der Einrichtung diagnostiziert oder vermutet werden, an die zuständigen Behörden an.
f) Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Direktion Betreuungs- und Organisationsstandards (Sturzprävention, bewegungseinschränkende Maßnahmen, medizinische Notfallplanung) gemäß den Richtlinien des Sanitätsbetriebes.
g) Sie informiert die Direktion des Seniorenwohnheimes über Vorfälle, Beschwerden und übermittelt Anregungen.
h) Sie meldet der Direktion der Seniorenwohnheime Fälle mit klinischem Risiko, bei denen Gerichts- bzw. Versicherungsverfahren in Verbindung mit der Ausübung der entsprechenden Funktion voraussehbar sind.
i) Sie unterbreitet der Direktion Vorschläge betreffend Informations-, Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seniorenwohnheimes.
j) Sie unterbreitet Vorschläge für die Anschaffung von medizinischen Geräten, Ausstattungen und gesundheitstechnischen Einrichtungsgegenständen.
k) Sie erlässt Vorgaben zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten unter den Bewohnern und dem Personal innerhalb der Einrichtung und überwacht die Einhaltung der Verfahren, welche vom Sanitätsbetrieb und der Landesabteilung Soziales erlassen werden.
l) Sie wacht über die korrekte Aufbewahrung von pharmazeutischen Produkten, von Arzneimitteln und, wenn vorhanden, von Vorräten an Blutbestandteilen.
m) Sie ist der Garant für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Übermittlung von Patientenverfügungen (DAT) der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner an die zuständigen Behörden.
n) Sie führt eine Auflistung der an/von dem Personal und den Bewohnern vorgenommenen Impfungen und übermittelt diese an die zuständige Behörde.
3. Alle ärztlichen Bezugspersonen, die Ärzte für Allgemeinmedizin sind, wählen einen Vertreter aus ihrer Mitte. Die Landesvertreterin oder der Landesvertreter der ärztlichen Bezugspersonen wird vom Sanitätsbetrieb für die Dauer von drei Jahren, die erneuerbar sind, ernannt. Die Landesvertreterin oder der Landesvertreter übernimmt folgende Aufgaben:
a) Sie oder er informiert die ärztlichen Bezugspersonen vorab über Neuigkeiten und Vorschriften.
b) Sie oder er unterstützt die Kolleginnen und Kollegen in der Anwendung der Vorschriften und Bestimmungen im Falle eines territorialen Notstandes.
c) Sie oder er organisiert mindestens alle 12 Monate Weiterbildungen zu aktuellen Themen. Sie oder er schlägt die Themen für die Weiterbildung, die aktuell sein müssen, vor, der Sanitätsbetrieb genehmigt diese vorab und trägt die Kosten.
d) Sie oder er pflegt die Beziehungen mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb.
e) Sie oder er ist Mitglied der Task Force der Seniorenwohnheime, sofern eine solche eingesetzt wird.