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1. Für die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, die im Zeitraum 1.10.2019 bis 31.7.2020 die Mitteilung der Standards für die betriebliche Lehrlingsausbildung gemacht haben, gilt folgende Regelung:
Als Frist für das Nachholen der Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin gemäß Anlage 2 Punkt 1.2 b) des Beschlusses der Landesregierung vom 23. Juli 2012, Nr. 1135, „Lehrberufsliste und betriebliche Ausbildungsstandards gemäß Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 12“ gilt der 31. Jänner 2021.
2. Für Lehrlinge, die im Zeitraum 4.3.2019 bis 31.3.2020 einen berufsspezialisierenden Lehrvertrag abgeschlossen haben, gilt folgende Regelung:
Sie können den für das erste Lehrjahr vorgesehenen 8-stündigen Pflichtkurs im Rahmen der öffentlichen Ausbildung in der berufsspezialisierenden Lehre laut Anlage 1 Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses der Landesregierung vom 15. September 2015, Nr. 1058, im 1. oder 2. Lehrjahr besuchen.